Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2025, Zl. W101 2273478 1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: U B), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 gab die belangte Behörde der gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Revisionswerber habe die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er ihre Adressdaten zur Übermittlung eines Schreibens (im Zusammenhang mit einer näher genannten überparteilichen Initiative) unrechtmäßig verarbeitet habe.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, es stehe außer Streit, dass gegenständlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitbeteiligten erfolgt und der Revisionswerber dafür datenschutzrechtlich verantwortlich sei.
4Der Revisionswerber habe als staatliche Behörde gehandelt, weshalb ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des 1 Abs. 2 DSG nur aufgrund ausreichend präziser Gesetze zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei so das Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Revisionswerber zum Zweck der Übermittlung eines Informationsschreibens betreffend das Ergebnis der Behandlung dieses Antrages nicht durch § 8 Abs. 4 NÖ STROG (dem zufolge der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen habe) gesetzlich vorgesehen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens )Bestimmung sei eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers oder ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs )Schreibens an diese zu verarbeiten.
5Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stelle somit keine geeignete Rechtsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die Rechtmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit der gegenständlichen Datenverarbeitung sei auch nicht im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, zumal keine rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers als Behörde bestanden habe.
6 Schließlich liege auch keine „in informierter Weise und unmissverständlich“ abgegebene Einwilligung im Sinn der DSGVO vor, weil die Mitbeteiligte davon habe ausgehen können, vom (wie in § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen) Zustellungsbevollmächtigten verständigt zu werden.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2026, Ra 2024/04/0374, entschieden wurde. Es kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort erfolgten Ausführungen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens verwiesen werden.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2026
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