Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S A, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, Zl. VGW 021/035/3685/20259, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht in der Sache über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 130, (Ersatzfreiheitstrafe: 4 Stunden).
2Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2022/04/0100, Rn. 3, mwN).
4Die Revision enthält kein Vorbringen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung, weder zu einem den Revisionswerber treffenden unverhältnismäßigen Nachteil noch zu tatsächlichen Umständen, aus denen sich ein solcher Nachteil ergebe. Schließlich lassen sich vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zuletzt im Hinblick auf § 53b Abs. 3 und § 54b Abs. 3 VStG ohne Weiteres erkennen.
5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. September 2025
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