Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Juni 2025, Zl. LVwG 1 863/2024 R12 ua. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit sich die Revision auf die Übertretung der Gewerbeordnung 1994 bezieht, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Beschwerdeverfahren über den Revisionswerber wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (die ebenfalls verhängten Geldstrafen wegen Übertretung des Vbg. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie wegen Übertretung des Vbg. Baugesetzes sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses) eine Geldstrafe in der Höhe von € 200 (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 13 Stunden).
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4In Hinblick auf die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, der zufolge einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie in Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, dem zufolge sofern nicht Fluchtgefahr bestehtmit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten ist, wenn gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, wird im vorliegenden Antrag, in dem eine mit der verhängten Geldstrafe verbundene „massive finanzielle Belastung“ ins Treffen geführt wird, kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.
Wien, am 26. August 2025
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