Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W211 2292541 1/7E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: S P), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 11. April 2024 gab die belangte Behörde der gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Revisionswerber habe die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er ihre Adressdaten zur Übermittlung eines Schreibens (im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung eines Initiativantrags nach dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz [NÖ STROG]) unrechtmäßig verarbeitet habe.
2 Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Mitbeteiligte habe 2022 einen Initiativantrag unterstützt. Nachdem dieser im Gemeinderat behandelt worden sei, seien Daten der Unterstützer, sohin auch jene der Mitbeteiligten, von der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an eine Druckerei zum Druck und Versand eines an die Mitbeteiligte gerichteten „Verständigungsbriefs“ weitergeleitet worden. Der Brief habe die Mitbeteiligte als Unterstützerin des Initiativantrags bezeichnet und ihren zweiten Vornamen enthalten, den sie im Zuge der Unterstützung des Initiativantrags nicht angegeben habe.
3 In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe keine Einwilligung in die vorliegende Datenverarbeitung gegeben und auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG, die eine Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten vorsehe, komme als Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant zunächst fest, es sei unstrittig, dass gegenständlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitbeteiligten erfolgt und der Revisionswerber dafür datenschutzrechtlich verantwortlich sei.
6 Der Revisionswerber habe als staatliche Behörde gehandelt, weshalb ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG nur aufgrund ausreichend präziser Gesetze zulässig sei. § 8 Abs. 4 NÖ STROG stelle keine klare, präzise und abgrenzbare Ermächtigung für den Revisionswerber dar, eine (schriftliche) Verständigung und eine entsprechende Verarbeitung der Daten aller Unterstützer der Bürgerinitiative zum Zweck der Information über den Ausgang dieser vorzunehmen. Der Revisionswerber habe auf Grund des § 8 Abs. 4 NÖ STROG ausschließlich den Zustellbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags zu verständigen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten zum Zweck des Drucks und Versands des Verständigungsbriefes betreffend den Initiativantrag finde keine Deckung in dieser Bestimmung. Es sei auch keine andere vom Revisionswerber anzuwendende einschlägige Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Datenverarbeitung sei daher weder aufgrund einer den Revisionswerber treffenden rechtlichen Verpflichtung oder Ermächtigung, noch einer von ihm wahrzunehmenden Aufgabe im öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
8 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 4.1. In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden „Beschwerdethema“. Es sei zu beurteilen, ob die Zustellung des gegenständlichen Schriftstücks eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstelle, wenn zwar ein Zustellungsbevollmächtigter für die Kommunikation zwischen Behörde und Unterstützern des Initiativantrages gesetzlich vorgesehen sei, dieser aber keine Kenntnis habe, welche Personen den Antrag rechtsgültig unterfertigt hätten.
12 Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2026, Ra 2024/04/0374, entschieden wurde. Es kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort (in Rn. 13, 14 und 16) erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss ausgeführt, die Revision zeige weder ein Abweichen der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Datenverarbeitung von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, noch, aus welchem Grund sich entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aus dem NÖ STROG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung eine Rechtsgrundlage bzw. eine rechtliche Verpflichtung (im Sinne der genannten Bestimmungen) für die vorliegende Datenverarbeitung ergebe. Ebenso werde mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. All dies trifft auch auf die vorliegende Revision zu.
14 4.2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026
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