Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A H in W, vertreten durch Mag. Michael Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/1/26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2025, Zl. W287 2257579 1/27E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. C B und 2. A R, beide in W, beide vertreten durch Mag. Elisabeth Müller Ozlberger, Rechtsanwältin in 3830 Waidhofen an der Thaya, Rosensteinstraße 4; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die mitbeteiligten Parteien brachten mit Eingabe vom 18. April 2021 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründend führten sie aus, der Revisionswerber verletze sie mit der Durchführung einer unzulässigen Bildverarbeitung in ihrem Recht auf Geheimhaltung. Der Revisionswerber habe zur Überwachung eines Wanderwegs Videokameras installiert. Da die mitbeteiligten Parteien diesen Weg, der auch die Zufahrt zu deren Waldgrundstück darstelle, regelmäßig benützten, seien sie gefilmt worden. Zudem habe der Revisionswerber die mitbeteiligten Parteien beim Benützen dieses Weges mit dem Handy fotografiert.
2 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2022 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Revisionswerber die mitbeteiligten Parteien dadurch in deren Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass dieser Videoüberwachungskameras betreibe, welche die mitbeteiligten Parteien beim Benutzen des Wander und Radweges sowie des Zufahrtsweges zu ihrer Waldparzelle erfasse (Spruchpunkt 1.). Die belangte Behörde trug dem Revisionswerber auf, den Aufnahmebereich der Videokameras derart einzuschränken, dass der betroffene Weg nicht mehr erfasst werde bzw. dass die diesen Weg benützenden Personen nicht mehr erkennbar seien (Spruchpunkt 2.). Unter einem wies die belangte Behörde das Vorbringen, der Revisionswerber habe die mitbeteiligten Parteien in deren Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er diese mit seinem Handy fotografiert habe, ab (Spruchpunkt 3.).
3 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes fest:
5 Der Revisionswerber bewohne gemeinsam mit seiner Ehefrau näher genannte Liegenschaft. Die Liegenschaft befinde sich abgeschieden im ländlichen Raum. Auf der Liegenschaft befänden sich ein denkmalgeschütztes Gebäude, ein Wohngebäude sowie eine Scheune. Unmittelbar zwischen den Gebäuden und der Scheune verlaufe ein Weg, der von den mitbeteiligten Parteien sowohl für Freizeitaktivitäten als auch zur Versorgung eines in deren Eigentum stehenden Grundstückes genutzt werde. Im Übrigen werde dieser Weg von dritten Personen als Wanderweg genutzt. Der Weg sei Teil des Niederösterreichischen Landesrundwanderweges sowie eines Europäischen Fernwanderweges. Der Revisionswerber anerkenne das Recht der Allgemeinheit, diesen Weg als Wanderweg zu nutzen. Der Revisionswerber habe mehrere Kameras installieren lassen; zwei davon erfassten unter anderem neben Hofeinfahrt und Gebäudeeingang besagten Weg in voller Breite. Die Kameras dienten dem Schutz des Revisionswerbers und seiner Familie sowie deren Eigentums. Der Revisionswerber befinde sich häufig mehrere Tage im Ausland, wodurch seine Ehefrau nachts öfters alleine sei. 2023 habe ein Radfahrer Blumen aus dem Garten des Revisionswerbers abgerissen. Sonstige einschlägige Vorfälle hätten sich nicht zugetragen.
6 Das Bundesverwaltungsgericht würdigte diesen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
7 Der Revisionswerber sei im Hinblick auf die mit der Videoüberwachungsanlage stehende Datenverarbeitung als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Die Datenverarbeitung erfolge zu seinem persönlichen Schutz, zum Schutz seiner Familie sowie deren persönlichen Eigentums. Dieses Interesse am Schutz vor strafrechtlich relevanten Sachverhalten sei grundsätzlich berechtigt. Entsprechende Datenverarbeitung müsse jedoch erforderlich sein, somit auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Dem Interesse des Revisionswerbers stehe gegenüber, dass (auch) besagten (Wander )weg nutzende Personen durch die installierten Kameras erfasst würden. Sei eine Videoüberwachung auch geeignet, Personen von der Vornahme von Straftaten abzuhalten, so stünden gegenständlich doch mildere Mittel zur Abwehr von Straftaten zur Verfügung; etwa das Anbringen einer Alarmanlage mit Außenhautsicherung bzw. Glasbruchmelder, eine Verstärkung des Torschlosses oder eine Kameraattrappe. Wollte man dennoch eine Videoüberwachung einsetzen, ließe sich diese ebenfalls weniger eingriffsintensiv, nämlich ohne Erfassung des besagten Weges (unter näherer Darstellung einer alternativen Kamera Installation) oder mit Verpixelung bzw. Schwärzung des nicht benötigten Aufnahmebereiches, ausgestalten. Im Übrigen hätten sich in den letzten Jahren keine gröberen Vorfälle auf der Liegenschaft zugetragen. Die gegenständliche Videoüberwachung sei im Ergebnis unverhältnismäßig und sohin nicht zur Erreichung des zuvor genannten Zweckes erforderlich; die aktuelle „Verarbeitungssituation“ sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht zulässig.
8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen außerordentlichen Revision.
9 5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5.2.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmende Abwägung der berührten Interessen denkunmöglich und unrichtig durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, näher genannte Beweisergebnisse angemessen zu berücksichtigen; insbesondere hätten die abgeschiedene Lage der betroffenen Liegenschaft des Revisionswerbers, sein fortgeschrittenes Alter sowie der Umstand, dass der betroffene Weg nur selten von Dritten genutzt werde, adäquat bewertet werden müssen.
13 5.2.2. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH 7.12.2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding , Rn. 75, mit Hinweis auf EuGH 4.7.2023, Meta Platforms u.a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, Rn. 106, mwN).
14 Es handelt sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gerechtfertigt angesehen werden kann, um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).
15 5.2.3. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall diese Abwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordern würde, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte das Schutzbedürfnis des Revisionswerbers grundsätzlich an, erachtete jedoch die konkrete Ausgestaltung der (Video )überwachung für überschießend. Es stellte im Einzelnen auch nachvollziehbar dar, welche Alternativen dem Revisionswerber zur Verfolgung seines Zweckes zur Verfügung stünden. Dass die Videoüberwachung in der gegenständlich vorliegenden Form dennoch zwingend als erforderlich angesehen werden müsste, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
16 5.2.4. Angesichts des ergänzenden Vorbringens des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall gegenteilig entschieden, kann vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und der hier angefochtenen, fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen werden, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027, mwN).
17 5.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2025
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