Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025, Zlen. 1. W176 2259543 1/15E und 2. W176 2259545 1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: F S; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die Revisionswerberin gegen den Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verstoßen habe und deshalb die Daten der erstmitbeteiligten Partei unrechtmäßig entgegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 DSGVO verarbeitet habe, indem sie zumindest deren Name, Adresse und Geburtsdatum (was ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben worden sei) an die C GmbH übermittelt habe, die diese Daten in Folge zu Bonitätszwecken nach § 152 GewO 1994 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung eines Datenverarbeitungsverbots gegen die Revisionswerberin wies die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt 2).
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin (gegen Spruchpunkt 1.) und der mitbeteiligten Partei (gegen Spruchpunkt 2.) wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis jeweils als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis (der Sache nach gegen den ihre Beschwerde abweisenden Spruchteil) die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei führten in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag jeweils aus, dass darin die von der Revisionswerberin behaupteten Nachteile, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wären, nicht ausreichend konkretisiert worden seien.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 8.8.2025, Ra 2025/12/0069, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag, der zur Begründung lediglich vorbringt, das angefochtene Erkenntnis hätte für die Revisionswerberin „weitreichend und einschneidende Konsequenzen und würde sohin einen unverhältnismäßigen Nachteil für diese bewirken, da sich aus dieser eine nicht rechtmäßige Datenübermittlung ergibt“, nicht gerecht.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. November 2025
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