Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landespolizeidirektion Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. April 2025, Zl. 405 10/1646/1/3 2025, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: G S in S), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht, in Abänderung eines Bescheides der revisionswerbenden Behörde, aus, dass die belangte Behörde dem Mitbeteiligten einen Waffenpass ohne Beschränkung auszustellen habe. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis auf das hier Wesentliche zusammengefasst damit, dass beim Revisionswerber, einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 Waffengesetz 1996 ex lege vom Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B auszugehen sei, und dass ein Beschränkungsvermerk für die Dauer der Beschäftigung als Exekutivbeamter gesetzlich nicht vorgesehen sei. Eine Beschränkung sei auch nicht notwendig, da im Fall des Ausscheidens aus dem Exekutivdienst der Waffenpass ohnedies zu entziehen sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 2.4.2024, Ra 2024/03/0017, mwN).
5 Die revisionswerbende Behörde begründet ihren Antrag damit, dass durch die sofortige Vollziehung des gegenständlichen Erkenntnisses eine „Rechtslage ... eintreten“ würde, die mit der vorliegenden Revision bekämpft werde, und dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zahlreiche vergleichbare unerledigte Anträge im Sinne der im angefochtenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht zu erledigen wären.
6 Damit legt die revisionswerbende Behörde aber kein von ihr wahrzunehmendes öffentliches Interesse dar. Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten werden im Antrag nicht geäußert. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0114).
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juni 2025
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