Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. August 2025, LVwG AV 744/001 2025, betreffend Feststellung der Parteistellung gemäß § 98 Abs. 1 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Payerbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der vom Revisionswerber als Straßenerhalter gestellte Antrag auf Zuerkennung seiner Parteistellung nach § 98 Abs. 1 StVO zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass ein Verfahren nach der StVO über die vom Revisionswerber bekannt gegebene Einsturzgefahr einer Mauer neben einer konkret genannten Straße nicht anhängig sei, sodass es an einem konkreten Hauptverfahren mangle, für das die Parteistellung festzustellen sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 22.11.2024, Ra 2024/02/0208, mwN).
8 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr durch die Einsturzgefahr der Mauer bestehe und deren Reparatur bewilligungspflichtig sei. Er sehe sich nach der StVO als Erhalter der Straße verantwortlich.
9 Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Revisionssache zu klären wäre, weil dem vom Verwaltungsgericht gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens berechtigt ins Treffen geführten Fehlen eines Hauptverfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 8 Rz 23, mwN aus der hg. Judikatur) nichts entgegengesetzt wird.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2025
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