Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. Philipp Schada, Rechtsanwalt in Gumpoldskirchen, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 31. August 2025, 1. LVwG-S-2715/001-2024, 2. LVwG-S-2716/001-2024, 3. LVwG-S-2712/001-2024 und 4. LVwG-S-2226/001-2024, betreffend Übertretungen des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG wird in Abänderung der Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 23. November 2025, 1. LVwG-S-2715/003-2024, 2. LVwG-S-2716/003-2024, 3. LVwG-S-2712/003-2024, und 4. LVwG-S-2226/003-2024, den Revisionen gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 31. August 2025, 1. LVwG-S-2715/001-2024, 2. LVwG-S-2716/001-2024, 3. LVwG-S-2712/001-2024 und 4. LVwG-S-2226/001-2024, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden über die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren jeweils wegen einer Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen sowie Freiheitsstrafen verhängt und Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Die Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
2 Mit den gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wurde jeweils auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.
3 Diesen (gleichlautenden) Anträgen gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Beschlüssen vom 23. November 2025 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jeweils nicht statt. Dazu führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Anträge keine konkreten Angaben, die eine Beurteilung der Einkunfts-und Vermögensverhältnisse ermöglichten, enthielten. Zudem werde nicht dargelegt, weshalb ein Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung (Verweis auf § 54b Abs. 3 VStG) nicht bewilligt werden könne.
4 Ein dagegen gerichteter Abänderungsantrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wurde vom Verwaltungsgerichtsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2026 nicht stattgegeben.
5 Mit Antrag vom 22. Mai 2026 begehrt die Revisionswerberin neuerlich, ihren Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil ihr bei einem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Dazu verweist sie begründend auf ihre konkret dargestellten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf den mittlerweile erfolgten Ablauf eines von der belangten Behörde gewährten Zahlungsaufschubs. Die Sachlage habe sich daher seit der Ablehnung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich geändert.
6 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2026 wurde der belangten Behörde Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Abänderungsantrag Stellung zu nehmen.
7 In dem Schriftsatz vom 1. Juni 2026 trat die belangte Behörde dem Aufschiebungsantrag nicht entgegen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.
8 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
9 Dem Antrag, in dem neue Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt, der den ergangenen ablehnenden Beschlüssen zugrunde lag, dargetan werden, war daher stattzugeben.
Wien, am 8. Juni 2026
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