Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2026, LVwG-2025/41/3412-6, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gegenstand des vorliegenden Revisionsfalles ist die Verhängung einer Geldstrafe, weshalb der Vollzug des angefochtenen-im Übrigen rechtskräftigen-Erkenntnisses den Vollzug eines in einem anderen Verfahren-etwa die Entziehung der Lenkberechtigung oder die Eintragung einer Vormerkung betreffend-nicht hindert. Hinsichtlich des Einwandes, der Antragsteller sei durch die an den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anknüpfenden nachteiligen Wirkungen belastet (Hinweis auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen), war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung die sich aus einschlägigen Vorstrafen für die Strafbemessung ergebenden Nachteile nicht als „Vollzug“ dieser Vorstrafen anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2025/02/0172 und 0221 bis 0223, und VwGH 20.7.2020, Ra 2020/02/0145, jeweils mwN).
3 Soweit der Revisionswerber auf den insoweit unzureichenden Rechtsschutz nach § 54c Abs. 3 VStG rekurriert ist auf folgendes hinzuweisen:
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
5 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.4.2024, Ra 2024/02/0098, mwN).
6 Der hier einschreitende Revisionswerber hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie seiner gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die behaupteten Nachteile angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafe von € 1.600,--den Revisionswerber unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon deshalb nicht stattzugeben war.
7 Im Übrigen wurde auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil nicht aufgezeigt.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Juni 2026
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