JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0128 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des W gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Mai 2025, VGW 031/085/7575/2025 2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. April 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.

4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).

5Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. erneut VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).

Wien, am 21. August 2025