Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des W gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Mai 2025, VGW 031/085/7575/2025 2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. April 2025 wurden über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
5Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. erneut VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 21. August 2025
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