Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. April 2025, LVwG 606878/22/ZO/KA, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet i.A. Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete und gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gerichtete Eingabe des Revisionswerbers gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.
2 Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG, zu beheben. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
3 Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Revisionswerber erfolgte am 13. August 2025. Er reagierte nicht fristgerecht auf die ihm erteilten Aufträge und nahm eine Behebung der Mängel nicht vor.
4Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 18. September 2025