Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des R in N, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. März 2025, LVwG S 234/001 2025, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; Mitbeteiligte: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren einer Übertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), in Verbindung mit einem näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd für schuldig erkannt. Dem Revisionswerber sei mit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Dezember 2023, LVwG AV 2484/0012023, rechtskräftig seit 28. Dezember 2023, die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten worden. Der Revisionswerber habe entgegen dem aufrechten Tierhalteverbot am 15. Februar 2024 an näher bezeichneten Orten sieben Rinder, 48 Schafe, fünf Ziegen, fünf Hähne, zwei Hühner und drei Gänse gehalten, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens verhängt wurden. Das Verwaltungsgericht erklärte eine Revision für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, indem es unterlassen habe, konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der Übergabe der Tiere an den Sohn des Revisionswerbers zu treffen. Schon aus der gegen das behördliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde und seinen Angaben in der Verhandlung ergebe sich, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt weder Halter noch Eigentümer der Tiere gewesen sei, weil er diese bereits am 29. Jänner 2024 an seinen Sohn in Form einer Schenkung mit Handschlag übergeben habe. Aufgrund der fehlenden Feststellungen sei zudem die Gefahr einer Doppelverfolgung gegeben, weil der Revisionswerber der andauernden Gefahr unterliege, neuerlich wegen eines Verstoßes gegen das Tierhaltungsverbot bestraft zu werden.
7 Das Verwaltungsgericht verwarf die Behauptung des Revisionswerbers, er habe die Tiere zum Tatzeitpunkt bereits an seinen Sohn übergeben gehabt und ging davon aus, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt die Tiere gehalten habe. Dies stützte es auf eine umfassende Beweiswürdigung, in der es sich mit den Angaben des Revisionswerbers sowie den Zeugenaussagen auseinandersetzte. Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen ins Treffen, dass das Vorbringen zur behaupteten Übergabe erst im Nachhinein in einem späteren Verfahrensstadium aufgestellt worden sei. Bei der Abnahme der Tiere im Tatzeitpunkt habe nach den Beweisergebnissen zudem weder der Revisionswerber noch dessen Gattin oder Sohn darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber „seine Position als Eigentümer und Halter der Tiere aufgegeben“ hätte. Schließlich sei im Tatzeitpunkt noch keine Betriebsübergabe erfolgt und die Tiere seien in sämtlichen Datenbanken noch auf den Revisionswerber eingetragen gewesen.
8Der Revision gelingt es weder einen relevanten Begründungsmangel aufzuzeigen, noch den schlüssigen, beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (zu dem im Revisionsverfahren für die Überprüfung der Beweiswürdigung anzulegenden Prüfungsmaßstab vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095, mwN).
9 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen wird mit dem Hinweis auf fehlende Feststellungen zu einem Wechsel der Halter und Eigentümereigenschaft auch keine Gefahr der Doppelverfolgung dargelegt. Die gegenständliche Bestrafung stünde einer weiteren Bestrafung wegen eines neuerlichen Verstoßes gegen das aufrechte Tierhaltungsverbot zu anderen Tatzeitpunkten nicht entgegen, wobei die Haltereigenschaft des Revisionswerbers bezogen auf allfällige weitere Tatzeitpunkte jeweils gesondert zu klären wäre.
10Soweit der Revisionswerber unter dem Aspekt der Zulässigkeit seiner Revision den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ins Treffen zu führen sucht, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der revisionsgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, weil hier der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört. Dass kein Schaden entstanden sei (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB) kommt bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. etwa VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025