Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des W, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. November 2024, LVwG 414235/10/BMa/TK, betreffend Übertretungen des Oö. Wettgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte III. und IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. November 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass diese zur Tatzeit eine sonstige Wettannahmestelle (Online Wetten) betrieben habe, obwohl diese entgegen § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Wettgesetz der Oberösterreichischen Landesregierung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (Spruchpunkt 1.), und diese entgegen den im Bewilligungsverfahren vorgelegten und von der Oberösterreichischen Landesregierung bewilligten Wettbedingungen betrieben habe, weil Wetten außerhalb der bewilligten Öffnungszeiten abgeschlossen worden seien (Spruchpunkt 2.). Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich 1.) § 15 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Wettgesetz und hinsichtlich 2.) § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Oö. Wettgesetz übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2 Die belangte Behörde erließ am 28. November 2023 ein „Straferkenntnis (Berichtigungsbescheid)“, das bis auf die Wiedergabe einer Stellungnahme des Revisionswerbers in der Begründung inhaltsgleich mit dem Straferkenntnis vom 27. November 2023 ist.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diese beiden Bescheide Beschwerde.
4 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) hob das „Straferkenntnis (Berichtigungsbescheid)“ vom 28. November 2023 auf, stellte „das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich“ ein (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass der Revisionswerber in diesem Verfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Der gegen das Straferkenntnis vom 27. November 2023 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab es keine Folge und bestätigte es mit Maßgabenbestätigungen, mit denen die Fundstellen und die Tatzeiten jeweils korrigiert wurden (Spruchpunkt III.). Weiters schrieb das Verwaltungsgericht einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).
5 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die T GmbH mehrere Standorte in Oberösterreich betreibe. Mit den dort ausgegebenen Wettkarten hätten die Kunden auch am Handy Wetten abgeben können. Am 16. Juli 2022 seien mithilfe derartiger Wettkundenkarten Wetten online platziert worden, ohne dass eine Bewilligung für Online Wetten in Oberösterreich vorgelegen sei. Diese sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirkt worden. Die Online Wetten seien über einen Cloud Server abgeschlossen worden. Für keine der in Oberösterreich befindlichen Wettstandorte habe es eine behördliche Genehmigung für den Abschluss von Wetten zwischen 00:00 und 06:00 Uhr gegeben. Zwar sei die Wettannahme über Terminals zeitlich begrenzt gewesen, nicht jedoch jene des Platzierens von Online Wetten.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen § 5 Oö. Wettgesetz nicht auf einen Serverstandort in Oberösterreich abstelle. Die Verbindung zu den oberösterreichischen Wettannahmestellen sei durch die Benützung der in den oberösterreichischen Standorten ausgestellten Wettkarten hinreichend hergestellt. Die Wettabschlüsse seien außerhalb der genehmigten Öffnungszeiten für die in Oberösterreich befindlichen Wettannahmestellen platziert worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, E 4401/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es für die Geltung des Oö. Wettgesetzes ausreichend sei, dass sich die Wettkunden zuvor in einer der Wettannahmestellen in Oberösterreich registriert hätten und es auf einen in Oberösterreich befindlichen Serverstandort nicht ankomme, stehe im Widerspruch zum (klaren) Wortlaut des § 2 Z 6 Oö. Wettgesetzes. Demgemäß müssten die Daten in Oberösterreich bereitgestellt werden.
10 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet:
11 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der in der Revision geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ aufgrund einer mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorliegt. Ausgehend vom Wortlaut des Spruches, wonach „das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt [wird]“, im Kontext mit den übrigen Spruchpunkten und unter Berücksichtigung der Begründung, aus der sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gänzlich einstellen wollte, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht damit lediglich das Berichtigungsverfahren in der Verwaltungsstrafangelegenheit endgültig (im Sinne einer ersatzlosen Behebung des „Berichtigungsbescheides“) erledigen wollte (zur Auslegung von unklaren Sprüchen siehe etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2022/12/0124; VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0016; jeweils mwN).
12 Das Oberösterreichische Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden (Oö. Wettgesetz), LGBl. Nr. 72/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021, lautet auszugsweise:
„ § 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
...
6. Wettannahmestelle : ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten angeboten bzw. Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden oder in der Wettkunden vermittelt werden (in der Folge ‚ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle‘); im Fall einer Ausübung dieser Tätigkeiten über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, gilt als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt (in der Folge ‚sonstige Wettannahmestelle‘);
...
§ 5
Wettannahmestellen
(1) Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.
(2) Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.
(3) Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diese Wettannahmestelle. Die gewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.“
13 Die Materialien zu LBGl. Nr. 86/2019 (Blg. 1128/2019) lauten auszugsweise:
„ Zu [...] (§ 2):
Zu Art. II Z 3 und 4 (§ 2):
Nach Art. 3 Z 14 der 4. Geldwäsche RL zählen Wetten zu den Glücksspieldiensten und unterliegen somit dem Regime der unionsrechtlichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dabei ist es gemäß diesen Vorgaben unerheblich, ob die Wetten an einem physischen Ort oder mit Hilfe einer beliebigen Technologie aus der Ferne abgeschlossen werden. Es muss daher auch der Bereich der online Wetten diesem Landesgesetz unterworfen werden, wobei als Anknüpfung der Ort gewählt wird, von dem aus die Daten bereitgestellt werden. Weiters ist nach den Vorgaben der Richtlinie unerheblich, für welches Ereignis die Wetten abgeschlossen werden. Es soll daher die Beschränkung auf Sportwetten entfallen.
Die Formulierung betreffend Bereitstellung von Daten entspricht anderen landesgesetzlichen Regelungen (zB Vorarlberg und Salzburg) und zielt auf den Standort des Internetservers ab.
[...]
Zu [...] (§ 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1):
Diese Bestimmungen dienen der Anpassung für den Fall der online Wetten. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 3 vornehmlich dem Nachbarschutz dient, soll sie für ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen gelten. Der Wettkundenschutz ist bei Online Wetten durch die verpflichtende Wettkundenkarte und die verpflichtende Eintragung im Wettbuch gewährleistet.“
14 Das Oö. Wettgesetz enthält ausdrückliche Regelungen zu Online Wetten. Nach § 2 Z 6 Oö. Wettgesetz gilt für den Fall der Ausübung von Tätigkeiten eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt („sonstige Wettannahmestelle“). In diesem Zusammenhang stellen die Materialien klar, dass Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Oö. Wettgesetzes bei Online Wetten ein in Oberösterreich liegender Serverstandort ist.
15 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es für die Anwendung des Oö. Wettgesetz ausreichend sei, dass bei der Platzierung der inkriminierten Online Wetten Wettkundenkarten verwendet worden seien, die für die oberösterreichischen physischen Standorte ausgegeben worden seien und es auf einen Serverstandort in Oberösterreich nicht ankomme, erweist sich daher als unzutreffend.
16 In Verkennung dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht zur Frage des Serverstandorts im Tatzeitpunkt aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern nur festgehalten, dass der Serverstandort nach Oberösterreich verlegt worden sei und sich dieser nun in Linz befinde bzw. dass die am 16. Juli 2022 abgeschlossenen Online Wetten, die den beiden im Straferkenntnis der belangten Behörde enthaltenen Tatvorwürfen zugrunde liegen, über einen Cloud Server abgeschlossen worden seien, der nun nach Oberösterreich verlegt worden sei.
17 Damit belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge sekundärer Feststellungsmängel.
18 Soweit der Revisionswerber unter Berufung auf den Unternehmenssitz der T GmbH die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Unterlassungsdelikten als Tatort grundsätzlich der Ort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2024/02/0240; VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015; jeweils mwN). Unter Bedachtnahme auf das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs. 1 Oö. Wettgesetz, wonach es um den Tatvorwurf geht, dass eine nicht in der Bewilligung genannte Wettannahmestelle der (Oberösterreichischen) Landesregierung nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgezeigt.
19 Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Erkenntnisses waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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