JudikaturVwGH

Fr 2025/02/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über den von H in E gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2025 abgeschlossenen Verfahrens über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Antrags auf Aufhebung einer Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO und gegen die gleichzeitig verhängte Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

1 Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) langte am 2. Jänner 2025 ein vom Antragsteller eingebrachter Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine näher genannte Beschwerde ein.

2 Dem Antragsteller wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2025 vorgehalten, dass seine Beschwerde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes am 4. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

3 Am 14. April 2025 langte im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes ein E-Mail des Antragstellers ein, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes am 1. Juli 2024 begonnen habe, weil mit diesem Tag die Vorlagemitteilung der Landespolizeidirektion Burgenland an das Verwaltungsgericht datiert sei. Dass die Beschwerde erst am 4. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, sei ihm weder bekannt gewesen noch mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht sei unabhängig davon jedenfalls vom 8. Jänner 2025 bis 20. März 2025 säumig gewesen und habe seine Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verletzt.

4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2025, Fr 2025/02/0001 6, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen, weil im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht keine Säumnis vorlag und es nicht darauf ankommt, ob danach das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist überschritt.

5 Am 28. April 2025 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein vom Antragsteller unterschriebener Ausdruck des schon genannte E Mails per Fax ein.

6 Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG unter Zuerkennung von Aufwandersatz und bringt vor, die Äußerungsfrist von einer Woche laut Verfügung vom 3. April 2025 sei nach Art. 6 EMRK zu kurz gewesen und die Gegenäußerung sei am 28. April 2025 per Fax eingebracht worden. Einen Rechtsanwalt benötige er nicht, weil dieser auch nicht mehr könne als der Antragsteller. Die eingeschränkte Gebührenbefreiung und Befreiung von der Anwaltspflicht „nur für Privilegierte“ sei sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

7 Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens u.a. zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht (Z 2) oder im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4).

8 Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, welche Frist der Verwaltungsgerichtshof unrichtig angenommen hätte, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ausscheidet.

9 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller im Verspätungsvorhalt eingeräumte Frist von einer Woche zu knapp bemessen wäre, weil das Gesetz bei vergleichbaren Mängelbehebungsaufträgen nach § 34 Abs. 2 VwGG die Setzung einer kurzen Frist anordnet. Die nach 18 Tagen vom Antragsteller per Fax übermittelte Eingabe hatte denselben Inhalt wie das unzulässige E Mail, sodass auch ein längerer Zeitraum keine eingehendere Äußerung des Antragstellers erbrachte.

10 Darüber hinaus wurde das in der Gegenäußerung des Antragstellers vom 28. April 2025 enthaltene Vorbringen ohnedies in dem das Fristsetzungsverfahren erledigenden Beschluss vom 25. April 2025 entkräftet, sodass es schon an der Relevanz fehlt, weil nicht anzunehmen ist, dass bei Einräumung einer längeren Äußerungsfrist der das Fristsetzungsverfahren erledigende Beschluss anders gelautet hätte.

11 Sohin ist auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ausgeschlossen.

12 Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).

13 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

14 Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz (vgl. VwGH 19.12.1977, 0272/77, VwSlg. 9462 A). Schon deshalb war dem Antragsteller der begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen, ohne dass auf die vom Antragsteller kritisierte Gebührenbefreiung nach § 24a Z 2 VwGG näher einzugehen war.

Wien, am 27. Mai 2025

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