Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des V gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Juli 2025, Zl. KLVwG 1771/7/2024, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Hinblick auf die vorliegend relevante Bestrafung (Geldstrafe € 80,, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und die Revision ist daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/01/0390, mwN).
2Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. neuerlich VwGH 21.11.2024, Ra 2024/01/0390, mwN).
Wien, am 30. September 2025
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