Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch Mag. Ulrich Kopetzki, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Mai 2025, Zl. 405 11/437/1/26 2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) im Säumnisweg einen Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine minderjährige Tochter ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Erkenntnis vom 24. September 2025, E 1925/2025-13, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis (vollinhaltlich) auf.
4Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hierdurch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2023/01/0094, mwN). Der Revisionswerber hat sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob er klaglosgestellt sei, nicht geäußert.
6Die Revision war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2025
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