JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0103 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Februar 2025, Zl. VGW 152/094/17093/2024 30, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 2024 in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ein und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Der angefochtene Beschluss wurde dem Revisionswerber laut Verwaltungsakt mittels RSb Sendung am 17. Februar 2025 zugestellt.

3Dagegen richtet sich die am 14. April 2025 zur Post gegebene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Revision, die am 15. April 2025 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und mit Verfügung vom 24. April 2025, Ra 2025/01/0103 3, an das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde und von diesem wieder vorgelegt wurde.

4Von der dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 3. Juni 2025, Ra 2025/01/0103 7, eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung binnen einer Frist von zwei Wochen wurde nicht Gebrauch gemacht.

5Gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

6 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses endete die sechswöchige Revisionsfrist bereits vor Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof am 31. März 2025.

7Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2025