JudikaturVwGH

Ra 2024/22/0060 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des Mag. K C, vertreten durch die Sunder Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Johannesgasse 22/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Februar 2024, VGW 151/074/15010/2023 9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 21. September 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines armenischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ wegen Nichterbringung des erforderlichen Studienerfolges ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Februar 2024 ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte auf das Wesentliche zusammengefasst fest, der Revisionswerber habe im Studienjahr 2021/2022 einen Studienerfolg von (nur) 3 ECTS und für das Studienjahr 2022/2023 trotz zweifacher Fristerstreckung keinen Nachweis für einen Studienerfolg erbracht.

4In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Beurteilung des Studienerfolges gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 8 Z 8 lit. b NAGDurchführungsverordnung (NAG DV) das Studienjahr 2022/2023 maßgeblich sei, weil im Laufe des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen sei. Auch für dieses Studienjahr habe der Revisionswerber keinen Studienerfolg nachgewiesen, sodass er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, ihm wäre vom Verwaltungsgericht die Möglichkeit einzuräumen gewesen, einen „Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr, im vorliegenden Fall das Studienjahr 2023/2024“ zu erbringen.

10Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Studienjahr gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 (UG) am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet (vgl. dazu auch die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0157, und VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass esim Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen in § 8 Z 8 lit. b NAGDV (wonach bei einem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere nach § 74 Abs. 6 UG zu erbringen ist), § 74 Abs. 6 UG (wonach die Universität dem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTSAnrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat) sowie § 52 UG für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauerndenStudienjahr absolviert wurden, und dass für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht (vgl. etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088, Rn. 7, mwN).

12 Im vorliegenden Fall war das Studienjahr 2023/2024 im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht abgelaufen und demnach für die Beurteilung des Studienerfolgs allein das Studienjahr 2022/2023 maßgeblich.

13Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber für das demnach maßgebliche Studienjahr keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn von § 74 Abs. 6 UG erbracht habe, tritt die Revision nicht entgegen.

14 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2024