Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M N, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2024, W191 2240884-2/5E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber, einem srilankischen Staatsangehörigen, wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. März 2023 im Beschwerdeweg der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Am 4. Juli 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG.
3 Nach Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), eine Bestätigung der Botschaft von Sri Lanka zur Bescheinigung, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne, vorzulegen, erstattete der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 14. August 2023 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, die Botschaft habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass ihm keine Bestätigung übermittelt werden könne, weil er subsidiär Schutzberechtigter und die Botschaft daher für ihn nicht mehr zuständig sei.
4 Mit Bescheid vom 21. September 2023 wies das BFA den Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Revisionswerber sei die Beschaffung eines Reisedokuments bei seiner Vertretungsbehörde zumutbar, er habe jedoch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Eine Bestätigung der Vertretungsbehörde, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne, habe der Revisionswerber auch nicht vorgelegt.
5 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, er habe sowohl telefonisch als auch schriftlich per E mail versucht, bei der Botschaft ein Reisedokument zu beantragen. Dies sei ihm mit dem Hinweis auf seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich und der daraus abgeleiteten Unzuständigkeit der Botschaft verweigert worden. Mit dieser Begründung sei ihm zuletzt auch bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Botschaft am 4. Oktober 2023, zu der er nach Wien gereist sei, die Ausstellung sowohl eines Reisepasses als auch einer Bestätigung, dass er keinen Reisepass erhalten werde, vorenthalten worden. Die Botschaft verweigere schlechthin, in irgendeiner Weise für ihn tätig zu werden. Seine Reise mit dem Zug nach Wien könne er „bei Bedarf“ mittels Vorlage von Tickets nachweisen.
6 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens forderte das BVwG mit Verfügung vom 7. November 2023 den Revisionswerber auf, innerhalb näher genannter Frist „zur Klärung des Sachverhalts“ (beispielsweise durch ein Schreiben der Vertretungsbehörde) zu belegen, dass er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, andernfalls werde „nach der Aktenlage“ entschieden.
7 Mit Schriftsatz vom 21. November 2023 legte der Revisionswerber ein mit 10. November 2023 datiertes und an die srilankische Botschaft gerichtetes Schreiben seiner Rechtsvertreterin vor, in dem um Auskunft ersucht wurde, ob der Revisionswerber trotz des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen nationalen Reisepass beantragen könne. Die unter einem beantragte Fristerstreckung wurde vom BVwG gewährt.
8 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 teilte der Revisionswerber mit, dass die Botschaft bislang nicht geantwortet habe, er aber nochmals persönlich zur Botschaft nach Wien fahren und eine Bestätigung urgieren werde.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Jänner 2024 wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, mit dem Schreiben vom 10. November 2023 habe der Revisionswerber nicht die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt, sondern ein bloßes Auskunftsbegehren über die Möglichkeit der Beantragung eines Reisepasses als subsidiär Schutzberechtigter an die Botschaft gerichtet. Nachdem öffentlich zugänglichen Quellen (Hinweis auf die Website der Botschaft von Sri Lanka in Wien) zu entnehmen sei, dass Reisepässe für srilankische Staatsangehörige ausgestellt würden, habe der Revisionswerber nicht plausibel dargelegt, wieso gerade ihm kein Reisedokument ausgestellt werde. Das BVwG verkenne nicht, dass die Möglichkeit bestehe, dass einer Person konsularische Hilfeleistungen der eigenen Vertretungsbehörden versagt werden, und dies auch nicht schriftlich bestätigt werde. Eine schriftliche Bestätigung der Botschaft sei jedoch nicht die einzige Möglichkeit zur Bescheinigung der Nichtausstellung eines Reisepasses; vielmehr hätte der Revisionswerber dies auch mittels anderer Beweismittel, etwa durch Zeugen, die ihn zur Botschaft begleitet hätten, nachweisen können. Der Revisionswerber habe somit „nicht schlüssig nachvollziehbar vorgebracht“, von der srilankischen Botschaft in Wien kein Reisedokument ausgestellt bekommen zu können. Die Tatbestandsvoraussetzung des „letzten Halbsatzes des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG“ (gemeint: § 88 Abs. 2a FPG) sei daher nicht erfüllt.
11 Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen auch nach Gewährung von (schriftlichem) Parteiengehör im Beschwerdeverfahren geklärt sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
13 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es insbesondere von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
14 Vorausgeschickt sei, dass der vorliegende Antrag des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 88 Abs. 2a FPG zu beurteilen war. Gemäß dieser Bestimmung sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
15 Zwar stellt die Beurteilung der (Un )Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un )Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).
16 Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, weil das BVwG zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgegangen ist: Das BVwG nahm an, dass es dem Revisionswerber möglich sei, von der Botschaft seines Heimatstaates ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen. Diese schon dem Bescheid des BFA zugrundeliegende Prämisse hatte der Revisionswerber in der Beschwerde jedoch unter Hinweis auf seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich als Grund für die Verweigerung einer Reisepassausstellung durch die Botschaft substantiiert in Abrede gestellt. Das BVwG erachtete dieses Vorbringen mit der oben in Rn. 10 wiedergegebenen Beweiswürdigung insbesondere unter Bezugnahme auf allgemeine Ausführungen auf der Website der Botschaft, die jedoch keine Aussagekraft für die gegenständliche Konstellation hat für nicht glaubwürdig. Somit lag entgegen der Beurteilung des BVwG kein geklärter Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG vor.
17 Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde zum Beweis seiner Reise zur Botschaft nach Wien die Vorlage von Zugtickets angeboten und in Reaktion auf die Aufforderung des BVwG ein rechtsanwaltliches Schreiben an die Botschaft mit dem Ersuchen um eine entsprechende Antwort zum gegenständlichen Thema gerichtet, das nach den Ausführungen des Revisionswerbers unbeantwortet blieb. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen wäre. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 10. November 2023 keinen Antrag auf Reisepassausstellung, sondern ein diesbezügliches Auskunftsbegehren enthielt. Mit seinen Ausführungen, es sei nicht auszuschließen, dass die Botschaft die Verweigerung konsularischer Hilfeleistungen nicht schriftlich bestätige, hat das BVwG im Übrigen selbst eingeräumt, dass den Nachweismöglichkeiten des Fremden Grenzen gesetzt sind.
18 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG ergänzende Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen und ungeklärt gebliebenen Sachverhalt durchzuführen gehabt, um dadurch die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens einer (amtswegigen) Prüfung zu unterziehen. Dabei wären allenfalls eine diesbezügliche Anfrage bei der Botschaft oder beim Bundesministerium für Inneres, deren Ergebnis in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre, jedenfalls aber die dort mögliche persönliche Vernehmung des Revisionswerbers in Betracht gekommen (vgl. nochmals VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, nunmehr Rn. 11, mwN). Für das Vorbringen des Revisionswerbers zur Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes durch die Botschaft von Sri Lanka im Hinblick auf seinen in Österreich gewährten Schutzstatus wären nämlich anders als das BVwG offenbar meint nicht nur Zeugenaussagen, sondern auch die Vernehmung des Revisionswerbers als Beweismittel geeignet gewesen. Aus all diesen Gründen hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrens und Begründungsmangel belastet.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
20 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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