Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M Z, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2024, L508 2279814 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 18. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, er werde von der islamistischen Organisation „Sipah e Sahaba“ bedroht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In seiner Begründung schloss sich das BVwG dem BFA an, wonach das Vorbringen des Revisionswerbers aufgrund fehlender detaillierter Angaben zur Verfolgung durch die „Sipah e Sahaba“ nicht glaubhaft gewesen sei und ging wie die belangte Behörde davon aus, dass der Revisionswerber Pakistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Hilfsweise stehe dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit einerseits eine unrichtige bzw. mangelhafte Beweiswürdigung des BVwG geltend macht und andererseits vorbringt, eine mündliche Verhandlung wäre zur Klärung der Frage notwendig gewesen, ob Fluchtgründe im Sinn der GFK vorliegen.
5 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung und bringt im Wesentlichen vor, bei Beachtung der Grundsätze „eines rechtsstaatlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens“ hätte das BVwG erkannt, dass die geschilderten „Fluchttatsachen wahr sind“. Dabei lässt sie außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nicht entgegen und zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 15.1.2024, Ra 2023/18/0428).
10 Soweit sich die Revision gegen den Entfall einer mündlichen Verhandlung wendet, war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. etwa VwGH 7.5.2018, Ra 2018/18/0088, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2024
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