Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A E M in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024, W123 2241922 2/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Dezember 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von K, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Revisionswerberin im Wesentlichen damit, dass „der RV irreversible Nachteile eintreten“ würden, „wenn sie Österreich nach K verlassen müsste“.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng.
6 Gegenständlich legt die Revisionswerberin gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach K ausgesprochen wurde mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2022/20/0199, mwN).
Wien, am 17. April 2024
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