Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, MMag. Maja Ranc und Mag. Matej Zenz, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, G307 2269794 1/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel der Republik Slowenien, wo auch seine Ehegattin und sein Sohn leben, die slowenische Staatsangehörige sind. Der Revisionswerber wurde mit am 16. November 2022 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Graz wegen im Jahr 2021 in Österreich verübten Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er große Mengen Heroin von Slowenien nach Österreich transportiert und zum Verkauf angeboten hatte.
2 Mit Bescheid vom 9. März 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Blick auf diese Verurteilung aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich insoweit Folge, als es das Einreiseverbot auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristete. Im Übrigen also insbesondere hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3050/2023 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3050/2023 7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber rügt in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit seines slowenischen Aufenthaltstitels nicht absprechen und ihm den slowenischen Aufenthaltstitel nicht aberkennen hätte dürfen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des dem Revisionswerber durch Slowenien zuerkannten Aufenthaltstitels nicht abgesprochen hat. Zudem übersieht der Revisionswerber, dass von der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Frage zu unterscheiden ist, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die slowenischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Republik Slowenien wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen slowenischen Angehörigen gestatten (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfpflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054, mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 31. Jänner 2006, Kommission gegen Königreich Spanien , Rs C 503/03). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist für ihn in diesem Zusammenhang aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2023, Ra 2021/17/0043, nichts zu gewinnen, weil dieses die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Inhabers eines durch einen anderen Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und nicht die Zulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot durch die Republik Österreich gegenüber Inhabern eines solchen Aufenthaltstitels betraf. Darüber hinaus ergibt sich auch aus diesem Erkenntnis, dass das Konsultationsverfahren nicht zwingend vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung eingeleitet werden muss.
10 Weiters sieht der Revisionswerber wegen seines aufrechten slowenischen Aufenthaltstitels und seiner familiären Bindungen in Slowenien die Erlassung des Einreiseverbots vor dem Hintergrund konkret bezeichneter Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 16.1.2018, E , C 240/17) als unzulässig an.
11 Dem ist zu entgegnen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen Staates“ verfügt (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mit Verweis auf das durch den Revisionswerber ins Treffen geführte Urteil des EuGH 16.1.2018, E , C 240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem zulässigen Eingriff in das Privat oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen Staat“ in den Blick zu nehmen ist (siehe erneut VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, sowie 22.1.2021, Ra 2020/21/0349, jeweils mwN).
12 Der eben erwähnten Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Rechnung getragen; es berücksichtigte die auch in der Revision angesprochenen familiären und privaten Bindungen des Revisionswerbers in Slowenien, insbesondere den Umstand, dass er seit dem Jahr 2010, zuletzt auf Basis eines bis Juni 2026 gültigen Aufenthaltstitels, mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Slowenien lebt. Es räumte zwar ein, dass davon ausgehend mit den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in das Privat und Familienleben des Revisionswerbers verbunden sei. Umgekehrt ging es jedoch davon aus, dass angesichts der gravierenden Schwere der vom Revisionswerber begangenen Straftaten und des Umstands, dass grenzüberschreitender Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreiche (Verweis insbesondere auf VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396), die öffentlichen Interessen an der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot überwögen.
13 Diese Beurteilung erfolgte auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und wurde in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, sodass sie sich als nicht revisibel erweist (vgl. erneut VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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