Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Dipl. Bwt. M B in A, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Linz, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 9. Oktober 2024, Zl. RV/5100280/2024, betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20. November 2019 wurde nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) ein Betrag von 843.525 € sowohl als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 als auch als entrichtete Anzahlung in Abzug gebracht.
2 Mit revisionsgegenständlichem Bescheid vom 4. Oktober 2021 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2019 gemäß § 293b BAO dahingehend berichtigt, dass der Betrag nur einmal zur Berücksichtigung komme.
3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293b BAO nicht vorlägen.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2022 wurde der Bescheid vom 4. Oktober 2021 geändert („Stattgabe laut Antrag“) und der Betrag von 843.525 € doppelt in Abzug gebracht.
5 Mit revisionsgegenständlichem Bescheid vom 9. März 2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2022 gemäß § 293 BAO berichtigt und der Betrag nur einmal berücksichtigt.
6 Mit Schreiben vom 6. April 2022 erhob der Revisionswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde.
7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2023 wurde der Bescheid vom 9. März 2022 ersatzlos aufgehoben.
8 Mit revisionsgegenständlichem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24. Jänner 2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2022 aufgehoben.
9 Unter einem wurde mit 24. Jänner 2023 ein neuer Sachbescheid (Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2015) erlassen und der Berichtigungsbescheid vom 4. Oktober 2021 aufgehoben.
10 Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung Beschwerde erhoben, was als Vorlageantrag gewertet wurde, und beantragt, diese ersatzlos aufzuheben.
11 Unter einem wurde auch gegen den Aufhebungsbescheid vom 24. Jänner 2023 Beschwerde erhoben und beantragt, diesen ersatzlos aufzuheben.
12 Darüber hinaus wurde unter einem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2022 Beschwerde erhoben, was wiederum als Vorlageantrag gewertet wurde, und beantragt, diese ersatzlos aufzuheben.
13 Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22. August 2023 wurde der Revisionswerber betreffend Beschwerde vom 17. Februar 2023 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24. Jänner 2023 (Einkommensteuer 2015) zur Behebung nachfolgenden Mangels aufgefordert: Gemäß § 250 Abs. 1 BAO habe die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, die jene Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art enthalte, welche nach Auffassung des Revisionswerbers die beantragte ersatzlose Aufhebung der Bescheides vom 24. Jänner 2023 rechtfertigen solle. Eine solche Begründung fehle jedoch.
14 Mit Schreiben vom 20. September 2023 verwies der Revisionswerber auf verschiedene Schreiben, ohne auf die Aufhebung nach § 299 BAO oder die Berichtigung nach § 293b BAO Bezug zu nehmen.
15 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2024 wurde die Beschwerde betreffend Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 24. Jänner 2023 als unbegründet abgewiesen.
16 Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
17 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, erklärte das BFG zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2023 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 4. März 2022 als zurückgenommen. Weiters erklärte es die Beschwerden vom 4. Oktober 2021 und 9. März 2022 als gegenstandslos und stellte die Beschwerdeverfahren ein, da beide Bescheide entsprechend der Beschwerden jeweils mit Beschwerdevorentscheidung bereits aufgehoben worden seien. Betreffend die Beschwerde vom 24. Jänner 2023 führte das BFG aus, dass der Revisionswerber weder in der Beschwerde, noch in der Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag oder im Vorlageantrag auf §§ 293b und 299 BAO Bezug genommen habe. Aus welchen Gründen eine Aufhebung nicht hätte erfolgen dürfen, sei den bezughabenden Schriftsätzen nicht zu entnehmen, weshalb dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei und die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären gewesen sei.
18 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit Folgendes vorbringt: Das BFG sei „von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, wonach sich das Verwaltungsgericht mit dem gesamten Beschwerdevorbringen auseinander zu setzen und dieses in seiner Gesamtheit zu würdigen habe (VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092, 2011/15/0149). Auf die Argumente des Revisionswerbers zu den steuerlichen Gründen der vorliegenden Vorgangsweise ist das BFG nicht bzw. nur unzureichend eingegangen und hat sich dieses auch nicht mit der kaum mehr nachvollziehbaren Entwicklung des Verfahrens betreffend die (sieben) Einkommensteuerbescheide je für 2015 und auch mit der Frage der Verjährung, die durch den RW mehrfach aufgeworfen wurde, nicht auseinandergesetzt. Die amtswegige Beachtung der Verjährung wurde in keinem Abschnitt des nunmehr über neun Jahren laufenden Verfahrens erwähnt.“
19 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 Werden Verfahrensfehler (wie hier Ermittlungs und Begründungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. zB VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).
24 Dazu enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen, weshalb sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist.
25 Revisionsgegenständlich sind (lediglich) der Berichtigungsbescheid vom 4. Oktober 2021 betreffend den Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2019, der Berichtigungsbescheid vom 9. März 2022 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2022 und der Aufhebungsbescheid vom 24. Jänner 2023 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2022.
26 Gemäß § 261 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wurde. Beschwerdevorentscheidungen wirken nach § 281 Abs. 1 BAO wie der angefochtene Bescheid.
27 Die revisionsgegenständlichen Bescheide vom 4. Oktober 2021 und 9. März 2022 sind nach den von der Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen unbekämpften Feststellungen des BFG jeweils mit Beschwerdevorentscheidung antragskonform aufgehoben worden.
28 Inwiefern das BFG vor diesem Hintergrund die beiden Bescheidbeschwerden aufgrund des § 261 Abs. 1 lit. b BAO nicht als gegenstandslos erklären hätte dürfen, zeigt die Revision nicht auf.
29 Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110, mwN).
30 In Bezug auf die Beschwerde vom 17. Februar 2023 gegen den Aufhebungsbescheid vom 24. Jänner 2023 hat das BFG die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, weil der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes zur Angabe, aus welchen Gründen eine Aufhebung nicht zu erfolgen hätte, nicht nachgekommen sei.
31 Mit ihrem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, dass vom BFG nicht alle Umstände des Verfahrens gewürdigt worden seien, zeigt die Revision nicht auf, inwiefern der Revisionswerber entgegen der Annahme des BFG dem Mängelbehebungsauftrag Folge geleistet hat und dieses damit die Beschwerde nicht als zurückgenommen hätte erklären dürfen.
32 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2026
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