Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K P, vertreten durch Pallauf Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. September 2024, Zl. RV/6100388/2022, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Festsetzung von Einkommensteuer 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber bezieht nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) als Dienstnehmer eines Bundesministeriums im Ruhestand Pensionsbezüge. Das Bundesministerium stellte (und stellt) ihm auch im Ruhestand eine angemietete Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Wohnung leistete er die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebenen Vergütungen (Grundvergütung) an das Bundesministerium und trug die darauf entfallenden Betriebskosten selbst.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber im wiederaufgenommenen Verfahren im Instanzenzug für die Streitjahre Einkommensteuer unter zusätzlicher Ansetzung eines Sachbezugs für die zur Verfügung gestellte Wohnung vorgeschrieben.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht im maßgeblichen Sachverhalt und den beiden im Zulässigkeitsvorbringen gleichlautend aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2024/15/0064, auf welchen zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden wurde.
8 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2025