Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Verbandes der F in B, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2024, Zl. RV/1100456/2020, betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2018 und Umsatzsteuer 2013 bis 2018, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein Elternverein für die B Schule, die eine berufsbildende mittlere und höhere Schule mit verschiedenen Schultypen ist.
2 Aufgrund einer Anzeige fand beim Revisionswerber eine Außenprüfung statt. In der Folge erließ das Finanzamt Körperschaft und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2018. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2013, 2014, 2017 und 2018 als unbegründet ab. Den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2018 wurde teilweise stattgegeben.
4 Es stellte fest, dass die B Schule rechtlich eine unselbständige Anstalt des Bundes sei und nur in der Hoheitsverwaltung tätig werden dürfte. Sie dürfe nur in ganz engen, gesetzlich festgelegten Grenzen privatwirtschaftlich tätig werden. Obwohl bei dem Schulzweig Höhere Lehranstalt für Tourismus (HLT) 32 Wochen Pflichtpraktika in Küche und Service und beim Schultyp Gastgeber Schule für Tourismus (GASCHT) zwei mal 12 Wochen Winter und Sommerpraktika vorgeschrieben seien, habe der damalige Direktor großen Wert auf „Praxiseinsätze“ gelegt, die in zahlreicher Form durchgeführt und unter seinem Nachfolger, wenn auch in verringertem Umfang, fortgeführt worden seien. Diese „Praxiseinsätze“ hätten sich im Wesentlichen als (gewerbliche) Catering-Veranstaltungen dargestellt, die teilweise in der Schule (zB Maturaball, Handwerksausstellung), teils vor Ort bei den Auftraggebern (zB Schifffahrt VS, L, Frühjahrsmesse in D) stattgefunden hätten. Abgerechnet worden seien diese Cateringveranstaltungen/Praxiseinsätze jedoch nicht über das Bundeskonto der Schule, sondern über den Revisionswerber, einen privatrechtlichen Verein, der als Elternverein ausgestaltet gewesen sei. Auch die Schüler seien Mitglieder dieses Vereins gewesen. Faktisch geführt worden sei der Verein jedoch nicht von seinen Obleuten, sondern von den jeweiligen Direktoren der B Schule. Wiewohl diese keine gewählten Vereinsfunktionen innegehabt hätten, sei alles über die Direktoren gelaufen, die das alleinige Sagen gehabt hätten. Der Direktor bestimme, welche „Praxiseinsätze“ ausgeführt würden, er sorge für die Organisation und Verrechnung und entscheide im Wesentlichen auch über die Mittelverwendung. Wie in den alljährlichen Protokollen ausdrücklich festgehalten worden sei, seien die Aufgaben des Revisionswerbers die Finanzierung von Anschaffungen und Anliegen für die B Schule, die nicht durch das Bundesbudget gedeckt seien. Hierfür hätten vornehmlich die Überschüsse aus den „Praxiseinsätzen“ gedient. Tatsächlicher Vereinszweck im engeren Sinne sei die Herausgabe der jährlichen Jahresrückblicke der B Schule sowie die Zwischenfinanzierung und Zwischenabrechnung von Sprach und Projektwochen gewesen. Der Revisionswerber habe in den Jahren 2013, 2014, 2016 und 2018 Jahresumsätze von mehr als 40.000 € erzielt, in den Jahren 2015 und 2017 weniger als 40.000 €. Die vom Revisionswerber angeschafften Geräte seien der Schule geschenkt und als deren Eigentum in ihr Inventar überführt worden. Ein weiterer Teil der Erlöse aus den Cateringveranstaltungen sei auf „Klassenkonten“ der Schule einbezahlt und in der Folge für Sport und Sprachreisen sowie anderweitige Unterstützung von Schülern verwendet worden. Der Verein habe weder um eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO angesucht, noch sei ihm eine solche erteilt worden.
5 Zu den „Praxiseinsätzen“ stellte das Bundesfinanzgericht fest, diese seien unter Zutun des Lehrkörpers (insbesondere der Fachlehrer) und der Schüler (insbesondere aus der HLT, HFS und GASCHT) während der Schulzeit (bzw. gegen Zeitausgleich) unter Benützung der bestens ausgestatteten schulischen Infrastruktur durchgeführt worden. Die Vorbereitung der Speisen sei während der Schulzeit in der Schulküche erfolgt. Die Praxiseinsätze seien im Wesentlichen entgeltliche Cateringveranstaltungen gewesen, die teils historisch gewachsen und somit alljährlich durchgeführt worden seien. So sei im Jahr 2014 eine fünftägige Messe der regionalen Handwerker aus B in der Schule und auf dem Schulgelände abgehalten worden. Die gesamte Lehrerschaft und sämtliche Schüler seien dabei zur Arbeitsleistung eingeteilt worden; es habe 21.000 Besucher gegeben. Die Schule habe vornehmlich die Bewirtung der Besucher und die Verwaltung des Messebüros übernommen. Die Veranstaltung sei über den Revisionswerber abgerechnet worden. Im Rahmen dieser Veranstaltung seien Erlöse von ca. 155.000 € erwirtschaftet worden, es sei ein Gewinn von ca. 3.000 € verblieben. Es seien jedoch Gerätschaften für die Schule in Höhe von ca. 27.000 € angeschafft und Entschädigungen für Schüler und Lehrer von 30.116 € ausbezahlt worden, welche von diesem Gewinn bereits abgezogen worden seien.
6 Eine weitere Veranstaltung seien die alljährlich veranstalteten Schifffahrten des VS für seine Mitglieder gewesen, an denen jeweils ca. 1.400 Personen teilgenommen hätten. Der VS schreibe die Veranstaltung aus, der Revisionswerber übernehme die Organisation. Traditionell habe die Bewirtung an diesen beiden Tagen die Schule durchgeführt (Mittagsbuffet, Getränke, Kaffee und Kuchen). Der Revisionswerber rechne mit dem VS pauschal ab. Die Gesamteinnahmen hätten sich jeweils auf über 40.000 € belaufen, es seien ca. 10.000 € an Gewinn verblieben. Der Ausschreibungspreis durch den VS betrage günstige 35 € (2013) bis 39 € (2019), was nur möglich sei, weil keine fremdüblichen Personalkosten angefallen seien.
7 Jedes Jahr (bis einschließlich 2017) habe die Schule anlässlich der Skisaisoneröffnung in L ein Catering für eine Veranstaltung übernommen.Diese sei für ca. 400 600 Personen ausgerichtet gewesen, wofür 2013 17.000 € und 2014 14.960 € in Rechnung gestellt worden seien. 2015 seien es 22.000 €, 2016 17.600 € und 2017 17.800 € gewesen. Jeweils seien ca. 10.000 € an Reingewinn verblieben.
8 Ein „Praxiseinsatz“ habe bis 2017 bei der Frühjahrsmesse von D stattgefunden. Die Bareinnahmen hätten sich dabei auf ca. 45.000 €, der Reingewinn auf ca. 15.000 € belaufen.
9 Das Bundesfinanzgericht traf noch zu vier weiteren Veranstaltungen entsprechende Feststellungen.
10 Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass die Durchführung der Cateringveranstaltungen durch ihn erfolgt sei und er auch das wirtschaftliche Risiko getragen habe.
11 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, die aus den Cateringveranstaltungen resultierenden Einkünfte seien dem Revisionswerber zuzurechnen, weil dieser alle Aufwendungen der von ihm abgerechneten Veranstaltungen getragen habe. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im steuerlichen Sinn seien im Revisionsfall erfüllt. Es liege Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Selbstständigkeit liege vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben werde und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trage. Diese Kriterien lägen im Revisionsfall vor, insbesondere sei der Revisionswerber bei seinen Cateringaktivitäten nicht als Arbeitnehmer aufgetreten, sondern als Unternehmer. Er habe das Unternehmerrisiko getragen. Er habe selbst ausgeführt, dass er die Cateringveranstaltungen übernommen habe, die für die Schule mit einem zu großen Unternehmerrisiko behaftet gewesen wären. Er habe diese Veranstaltungen auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben.
12 Nachhaltig sei eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt würden. Im Revisionsfall habe der Revisionswerber über Jahre hinweg jährlich mehrere Caterings durchgeführt. Nachhaltigkeit liege daher vor.
13 Gewinnabsicht liege vor, wenn nicht nur Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben angestrebt werde. Da die Gewinnabsicht sich als Willensakt regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur aufgrund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalts feststellen lasse, könne auch aus den durch mehrere Jahre tatsächlich erzielten Gewinnen auf die Gewinnabsicht geschlossen werden. Mit den Caterings habe der Revisionswerber über sämtliche Streitjahre Gewinne erzielt. Gewinnerzielungsabsicht liege daher vor.
14 Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teilnehme, wenn sich also seine Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von Personen erstrecke, der Unternehmer eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbiete und bereit sei, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf an seinen Sachgütern oder Leistungen habe; die Bereitschaft, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, müsse eine grundsätzliche sein und sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Da der Revisionswerber seine Cateringtätigkeit für verschiedene Auftraggeber durchgeführt habe, liege auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Die Tätigkeit des Vereins als Caterer sei daher ein Gewerbebetrieb.
15 Liege ein Gewerbebetrieb vor, so verliere grundsätzlich der gesamte Verein die steuerlichen Begünstigungen, außer die Umsätze des begünstigungsschädlichen Betriebes würden in Summe weniger als 40.000 € betragen und die Gewinne für begünstigte Zwecke verwendet oder die Umsätze würden sich auf mehr als 40.000 € belaufen und ein Antrag gem § 44 Abs. 2 BAO werde positiv erledigt. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerpflicht für diese Betriebe bleibe jedoch bestehen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liege im Revisionsfall nicht vor, da ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Gegensatz zum Gewerbebetrieb ohne Gewinnabsicht unternommen werde. Da der gegenständliche Cateringbetrieb mit Gewinnabsicht betrieben worden sei, liege kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vor.
16 Selbst wenn allerdings keine Gewinnabsicht und daher ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen würde, wäre für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliege. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein. Daher müsse der Betrieb bereits in den Statuten vorgesehen sein und mit dem ideellen Bereich zusammenfallen. Da die anderen Elternvereine ihre Ziele und Zwecke ohne einen Cateringbetrieb erreichen könnten, sei der Cateringbetrieb kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Die genannten Zwecke dürften nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Davon könne im Revisionsfall keine Rede sein. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dürfe zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei. In der Region und in V gebe es etliche gewerbliche Cateringunternehmen, durch die der lokale Bedarf gedeckt sei. Der Revisionswerber sei daher zu gewerblichen Cateringbetrieben in Konkurrenz getreten. Auf Grund der Tatsache, dass die Schüler, die für den Cateringbetrieb gearbeitet hätten, nicht fremdüblich entlohnt worden seien, habe der Revisionswerber deutlich günstiger anbieten können als die Konkurrenz. Auf Grund von Jahresumsätzen bis zu ca. 278.000 € sei der Revisionswerber sehr massiv in Konkurrenz zu gewerblichen Caterern getreten. Allein deswegen handle es sich um keinen notwendigen Hilfsbetrieb.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe den Parteienvortrag zum Sachverhalt, insbesondere zur Thematik, ob ein Wettbewerb vorgelegen habe, übergangen. Der Revisionswerber sei mit keinen anderen Betrieben in Wettbewerb getreten. Es habe dazu keine Feststellungen gegeben. Die Beantwortung der Frage, ob der Revisionswerber am Markt als Wettbewerber aufgetreten und in Konkurrenz zu anderen Catering-Unternehmen getreten sei, sei im Hinblick auf die Einordnung der Tätigkeiten des Revisionswerbers entscheidungsrelevant. Der festgestellte Sachverhalt sei nicht außer Streit gestellt worden. Es fehlten notwendige Sachverhaltssubstrate und Beweiswürdigungen, unter anderem zu den nachstehend angeführten Sachverhaltsmerkmalen: „Konkurrenztätigkeit“, „Teilnahme am Markt und im Wettbewerb“, „Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben“, „Gewinnerzielungsabsicht“, „Häufigkeit der Veranstaltungen“, „Ausrichtung auf Vereinszwecke“. Es liege ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze wegen Unterlassen der amtswegigen Ermittlungspflicht und unterbliebener Beweisaufnahme vor, insbesondere zur Konkurrenztätigkeit sowie zur Vergleichbarkeit des Revisionswerbers mit allfälligen anderen Catering-Betrieben. Es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu folgender Rechtsfrage vor: Liege ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn ein gemeinnütziger Verein zur Erreichung des Vereinszwecks „Förderung der Schulbildung in Theorie und Praxis“ Veranstaltungen organisiere und abwickle, bei denen Verpflegung ausgegeben werde?
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Die Revision macht im Wesentlichen diverse Feststellungsmängel und weitere Verfahrensmängel geltend. Solche führen nur dann zur Zulässigkeit einer Revision, wenn auch die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt wird, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2023/13/0023, mwN).
22 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die behaupteten Feststellungsmängel zu den Themen „Teilnahme am Markt“, „Gewinnerzielungsabsicht“, „Häufigkeit der Veranstaltungen“, „Ausrichtung auf Vereinszwecke“ nicht vorliegen. Das Bundesfinanzgericht hat den Vereinszweck dargelegt und ausführlich dargestellt, welche Veranstaltungen der Revisionswerber abgerechnet hatte, wie er am Markt aufgetreten ist sowie, dass jährliche Gewinne erzielt wurden und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann. Im Übrigen ergibt sich die Gewinnerzielungsabsicht schon dadurch, dass der Revisionswerber die Cateringaktivitäten durchgeführt hat, um aus den Gewinnen unter anderem Anschaffungen für die Schule finanzieren zu können.
23 Soweit die Revision weitwendigst mangelnde Feststellungen sowie ein Übergehen des Parteiengehörs zum Thema Konkurrenz, Wettbewerb und Vergleichbarkeit der Betriebe rügt, fehlt diesem Vorbringen die Relevanz.
24 Das Bundesfinanzgericht hat die Betätigung des Revisionswerbers als Gewerbebetrieb beurteilt; das Nichtvorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes stellt nur eine Alternativbegründung dar. Bei einem Gewerbebetrieb kommt es auf das Vorliegen einer „Konkurrenz“ oder der Vergleichbarkeit konkurrierender Betriebe nicht an; es reicht eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr aus. Eine solche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter oder Leistungsaustausches teilnimmt (vgl. VwGH 3.6.1992, 91/13/0035). Auch wenn das Bundesfinanzgericht in dem Zusammenhang auch die „Konkurrenz“ mit anderen Cateringbetrieben erwähnt, kommt es nur darauf an, dass wie auch das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung dieses Merkmales ausführt der Revisionswerber Leistungen für Auftraggeber erbracht hat. Gegen diese Beurteilung als Gewerbebetrieb wendet sich die Revision nicht.
25 Wenn die Revision schließlich geltend macht, es gebe keine Rechtsprechung dazu, ob ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt, wenn ein gemeinnütziger Verein zur Erreichung des Vereinszwecks „Förderung der Schulbildung in Theorie und Praxis“ Veranstaltungen organisiert und abwickelt, bei denen Verpflegung ausgegeben wird, reicht der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, was einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb ausschließt.
26 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2025
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