JudikaturVwGH

Ra 2024/14/0833 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision 1. der S A, 2. des K A, 3. der H A, 4. des D A und 5. der S A, alle vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/210b, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2024, 1. L519 2287762 1/10E, 2. L519 2287761 1/10E, 3. L519 2287759 1/10E, 4. L519 2287757 1/10E und 5. L519 2287765 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die erstrevisionswerbende Partei ist die Mutter der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Am 4. Oktober 2022 stellten sie jeweils Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheiden vom 24. Januar 2024 betreffend die erstrevisionswerbende Partei und vom 26. Januar 2024 betreffend die zweit bis fünftrevisionswerbenden Parteien wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 26. November 2024, E 3857 3861/2024 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobene Beschwerde ab und trat sie über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 5. Dezember 2024, E 3857 3861/2024 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In weiterer Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die revisionswerbenden Parteien führen in der Zulässigkeitsbegründung der von ihnen erhobenen Revision aus, die angefochtenen Erkenntnisse würden von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG abweichen, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien.

9 In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/14/0397, mwN). Weder zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen auf, dass dem BVwG ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, noch ist ein solcher ersichtlich.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2025

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