Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des V D in I, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024, W123 22830291/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 7. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er begründete ihn im Wesentlichen damit, sich in seinem Herkunftsstaat einer oppositionellen Bewegung angeschlossen zu haben und deswegen politisch verfolgt zu werden.
2Mit Bescheid vom 2. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung „in den Kongo“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der von ihm erhobenen Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG, mit welcher seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Er zeigt dabei jedoch nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 31.10.2024, Ra 2024/14/0564, mwN).
8 Das BVwG verschaffte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Revisionswerbers und setzte sich ausführlich mit dessen Fluchtvorbringen auseinander. Es sprach diesem unter mehreren Gesichtspunkten die Glaubhaftigkeit ab und legte dar, warum es den Angaben des Revisionswerbers nicht folgte. Eine unschlüssige oder relevant aktenwidrige Beweiswürdigung wird in der Revision, die nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung herausgreift, ebenso wenig aufgezeigt, wie, dass die Gesamteinschätzung des BVwG, wonach das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unglaubhaft sei, unvertretbar wäre.
9 Insbesondere gelingt es der Revision nicht darzutun, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG, der Revisionswerber habe nicht überzeugend erklären können, wie er nach den angeblich fluchtbegründenden Ereignissen noch längere Zeit unbehelligt im Herkunftsstaat verbleiben habe können, unvertretbar wären.
10 Soweit der Revisionswerber einen Verfahrensmangel darin erkennt, dass seine Beschwerde an die „Nationale Menschenrechtskommission“ nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden sei, gelingt es ihm nicht, die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Er behauptet, die Urkunde enthalte eine vom Revisionswerber im Jahr 2016 verfasste Sachverhaltsdarstellung der ihn betreffenden Ereignisse, führt aber mit keinem Wort an, weshalb diese Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die vorzunehmende Verfolgungsprognose zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
11 Nichts Anderes gilt für die behauptete unterbliebene Würdigung eines Zeitungsartikels und einer Kopie einer „attestation de sortie“, zumal die Behauptung der Revision, diese den Onkel des Revisionswerbers betreffenden Urkunden seien „untrennbarer Bestandteil des Vorbringens des [Revisionswerbers]“ nicht näher erläutert wird. Inwiefern durch diese Beweismittel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, wird daher nicht hinreichend dargelegt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025