JudikaturVwGH

Fr 2024/14/0018 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, MA, über den Fristsetzungsantrag des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 9. Dezember 2024, W242 2286874 1/22E, erlassen und eine Abschrift samt der Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Dezember 2024