Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2024, 1. VGW-002/011/4709/2024/E-2 und 2. VGW-002/011/4710/2024/E, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. P Z und 2. C GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 2022 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 960.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 336 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt € 96.000,-vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde-im zweiten Rechtsgang-insofern statt, als es eine Geldstrafe von insgesamt € 192.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 144 Tage) verhängte und die Verfahrenskosten vor der belangten Behörde auf insgesamt € 19.200,-herabsetzte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4 Laut den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes starb der Erstmitbeteiligte am 12. April 2026. Bis dato wurden weder die Geldstrafe noch die auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.
5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2026 wurde der amtsrevisionswerbenden Partei unter Hinweis auf den Tod des Erstmitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
6 Die Amtsrevisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt gemäß § 14 Abs. 2 VStG mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Erstmitbeteiligten, sondern auch gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei, sodass eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt ist (vgl dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
9 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl erneut VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0126, mwN).
10 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage können die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im konkreten Fall weder bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben noch bei der haftungspflichtigen zweitmitbeteiligten Partei eingebracht werden. Vorliegend ist somit das rechtliche Interesse der Amtsrevisionswerberin an einer meritorischen Erledigung der Amtsrevision insgesamt (nachträglich) weggefallen.
11 Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
Wien, am 8. Juni 2026
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