Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Mag. V C, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. Juni 2024, LVwG 486 1/2024 R9, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer Angelegenheit betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerdevorentscheidung der Bildungsdirektion Vorarlberg auf und verwies die Angelegenheit (Berechnung einer Gesamtpension) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter anderem die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
3 Am 11. Juli 2025 brachte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das zwischenzeitig im zweiten Rechtsgang von ihm erlassene Erkenntnis vom 10. Juli 2025, LVwG 486 1/2025R9, mit dem die Gesamtpension der Revisionswerberin neu bemessen wurde, unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 VwGG zur Kenntnis.
4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2025 wurde der Revisionswerberin unter Hinweis auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wegen Wegfall des rechtlichen Interesses Stellung zu nehmen. Die Revisionswerberin teilte mit, der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten.
5Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
7Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit dem oben genannten Erkenntnis vom 10. Juli 2025 wurde die Gesamtpension der Revisionswerberin im zweiten Rechtsgang neu bemessen. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung der Sachlage nach praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 8, mwN).
8 Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
9 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidungwegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 10, mwN).
10Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 11, mwN).
Wien, am 19. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden