Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Antrag des G, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2025, Fr 2024/12/0030 8, den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 9. Dezember 2024 beantragte der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung über seine Säumnisbeschwerde setzen und ihm zu Handen seines Vertreters „den gesetzlichen Aufwandersatz der Gebühr von € 240,00 zusprechen“.
2 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag ein und sprach dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240,00 zu. Begründend wurde auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG verwiesen.
3 Mit der nun gegenständlichen Eingabe vom 15. Oktober 2025 wird beantragt, den Beschluss vom 6. Oktober 2025 dahin „abzuändern, zu ergänzen oder neuerlich zu beschließen, dass der gesetzliche Aufwandersatz samt Gebühr von € 240,00 zugesprochen werde“. Im Fristsetzungsantrag sei das Wort „samt“ vergessen worden, wobei gemeint gewesen sei, dass der gesetzliche Aufwandersatz samt der Gebühr von € 240,00 beantragt werde.
4 Dieser Antrag hat die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses vom 6. Oktober 2025 in Hinblick auf die Entscheidung über den Aufwandersatz zum Ziel und ist somit als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
5 Abgesehen von Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl etwa VwGH 16.5.2025, Ra 2023/15/0094; 25.3.2025, Ra 2024/16/0050; 18.11.2024, Ra 2024/10/0085, jeweils mwN).
6 Sollte der Antragsteller mit der gegenständlichen Eingabe vom 15. Oktober 2025 einen ergänzenden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz stellen wollen, ist darauf zu verweisen, dass dieser gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im betreffenden Schriftsatz einzubringen ist und somit im konkreten Fall verspätet wäre. Auch ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz iSd § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist spätestens bis zur das Verfahren abschließenden Entscheidung zu stellen.
7 Der vorliegende Antrag war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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