Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Juli 2024, Zl. LVwG AV 590/001 2024, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch die Jandl Schöberl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Oppolzergasse 6/3c), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. April 2024, GFS1 K 2425/002, abgewiesen wird.
1 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2024 beantragte die Mitbeteiligte bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin die „Bekanntgabe der/des Halters“ von vier Fahrzeugen, hinsichtlich deren jeweils ein (mit Kalendertag konkretisierter) „Stichtag“, die Fahrzeugmarke, das Kennzeichen, die (mit bestimmten Bezirken in Wien konkretisierte) Örtlichkeit sowie der (mit Tankstellenmarken konkretisierte) „Auftraggeber“ angegeben wurden. Als Begründung wurde angeführt: „Berechtigtes rechtliches Interesse der Liegenschaftsverwaltung“.
2 Dem Antrag angeschlossen waren als „Zessionsvereinbarung“ bezeichnete Verträge mit drei Tankstellenunternehmen, in denen (im Wesentlichen übereinstimmend) die Mitbeteiligte mit der Überwachung von (nicht näher spezifizierten) Parkplätzen beauftragt wird. Die Halter der widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge sollen abgemahnt bzw. gegen diese eine Besitzstörungsklage eingebracht werden, wobei sämtliche Kostenforderungen, welche aus dieser Dienstleistung entstünden, der Mitbeteiligten abgetreten würden. Die Mitbeteiligte sei auf Grund dieser Abtretung berechtigt, die entstandenen Kosten einzufordern bzw. bei Zahlungsverweigerung Klage wegen Kostenforderung bzw. Besitzstörungsklage im Namen des Auftraggebers zu veranlassen. Unter einem werde eine Vollmacht an eine näher genannte Rechtsanwaltskanzlei erteilt.
3 Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Mitbeteiligte ua aus, sie sei von den Pächtern der jeweiligen Tankstellen beauftragt worden, das Tankstellenareal hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge zu kontrollieren, derartige Fahrzeuge fotografisch festzuhalten und Meldung an den Rechtsvertreter zu erstatten. Als „Begründung“ wurde ausgeführt: „Widerrechtliches Parkieren des Fahrzeuges in einer Verbotszone bzw Überschreitung der erlaubten Parkzeit. Ein Tankvorgang bzw eine Konsumation erfolgte nicht. Die Nutzungsbedingungen sind durch Beschilderung bekannt gemacht.“ Die Tätigkeit der Mitbeteiligten beschränke sich auf die Kontrolle der Örtlichkeit, das fotografische Festhalten der Parkdelikte, die Erhebung der Fahrzeughalter und die Weiterleitung der Daten an die vom Auftraggeber beauftragte Anwaltskanzlei, welche auch das Vertretungsmandat innehabe. Die Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten umfasse die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen.
4 1.2. Mit Bescheid vom 24. April 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 KFG 1967 als unbegründet ab.
5 Begründend führte die belangte Behörde aus, Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a KFG 1967 sei die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen, die eine Auskunftserteilung gemäß § 31a Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 - KHVG 1994 nicht erlangen könnten, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb stehe die Auskunftserteilung auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei sei auch „ein quantitativer Maßstab von Relevanz“.
6 Kein rechtliches Interesse an der Auskunft bestehe dann, wenn das „Geschäftsmodell“ zur Lukrierung von Einnahmen darin bestehe, gewerblich für andere in mutmaßlich rechtsmissbräuchlicher Weise Besitzstörungen zu behaupten oder Besitzstörungsklagen anzudrohen und darauf basierend Geldforderungen zu stellen. Vielmehr müsse das konkrete rechtliche Interesse des Auftraggebers glaubhaft gemacht werden, nicht das wirtschaftliche Interesse der Ausübung eines Auftrags etwa durch ein Inkassobüro.
7 Es sei nicht Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, Privatpersonen personenbezogene Daten von Vertragspartnern (Kunden) für die Abwicklung unternehmerischer Geschäfte zur Verfügung zu stellen.
8 Auch bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134) ein allfälliges rechtliches Interesse lediglich gegen den Lenker und nicht gegen den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Die Zulassungsevidenz beinhalte aber nur den Zulassungsbesitzer, der nicht zwingend der Lenker sein müsse.
9 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und dem Antrag der Mitbeteiligten Folge. Es sprach aus, dass die belangte Behörde die beantragten Auskünfte zu erteilen habe, und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte habe ihren Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz mit dem rechtlichen Interesse der Liegenschaftsverwaltung begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Mitbeteiligte das Interesse der Pächter der Tankstellen dahin konkretisiert, dass es bei Personen, welche die Tankstelle lediglich zum Abkürzen in Anspruch nähmen, immer wieder zu gefährlichen Situationen komme. Auch würden Jugendliche die Tankstellen als Treffpunkt missbrauchen und die Parkplätze sehr lange für andere Kunden blockieren und diesen einen Tankvorgang erschweren.
11 Die Mitbeteiligte habe für sämtliche Standorte Zessionsvereinbarungen vorgelegt. Die Mitbeteiligte werde „im eigenen Namen mit Zustimmung bzw. über die Zession der Auftraggeber“ tätig, weswegen sie sich „auf das Interesse der Pächter berufen“ könne.
12 Die Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten beinhalte die Einholung von Auskünften über Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen.
13 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe „für die jeweiligen Pächter der Tankstellen“ einen Antrag gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 gestellt und als berechtigtes rechtliches Interesse die erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit und die Störung des ordentlichen Betriebes geltend gemacht.
14 Die belangte Behörde habe argumentiert, dass der Zulassungsbesitzer nicht zwangsläufig auch der Lenker des Fahrzeuges sein müsse. Da nur das Kraftfahrzeug durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar sei, habe ein Liegenschaftseigentümer zur Verfolgung seiner Rechte jedoch keine andere Möglichkeit, als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch der Zulassungsbesitzer sei. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren könne dann der Zulassungsbesitzer bestreiten, dass er der Lenker gewesen sei.
15 Die belangte Behörde habe sich weiters darauf berufen, dass Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a KFG 1967 die Auskunft in Einzelfällen sei, nicht die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens. Deshalb stehe diese Bestimmung auch unter dem Vorbehalt der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten, und sei auch ein quantitativer Aspekt von Relevanz.
16 Die Mitbeteiligte sei jedoch „im Namen der jeweiligen Pächter der Tankstellen“ tätig. Es sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche Geschäftsfälle der Tankstellen Besitzstörungen beträfen. Auszugehen sei vielmehr davon, dass es sich dabei um eine relativ unbedeutende Größe im Vergleich zu den sonstigen Geschäftsfällen (Verkauf von Treibstoff und Waren im Shop) handle.
17 Die Formulierung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“ stelle nicht auf die Antragstellungen der Mitbeteiligten ab, sondern betreffe die Kapazitäten der Behörde. Ein Vorbringen, dass im konkreten Fall die Kapazitäten der belangten Behörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erreicht oder überschritten worden seien, sei nicht erstattet worden.
18 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision der belangten Behörde. Die Mitbeteiligte erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 2. Die Revision ist zur weiteren Klarstellung der Rechtslage in Zusammenhang mit Auskünften aus der Zulassungsevidenz durch Privatpersonen zulässig.
20 3. § 47 Kraftfahrgesetz 1967 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023, lautet (auszugsweise):
„Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. ...
...
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
...“
21 4. Die Revision ist im Ergebnis begründet:
22 4.1. Vorab ist auf das - erstmals in der Revision thematisierte - Vorbringen der revisionswerbenden belangten Behörde einzugehen, die Mitbeteiligte habe ihre Eingabe vom 26. März 2024, mit welcher sie eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz beantragte, per E Mail an die Adresse „verkehr.bhgf@noel.gv.at“ übermittelt, obwohl im Zeitpunkt dieser Eingabe als eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd § 13 Abs. 2 AVG lediglich die E Mailadresse „post.bhgf@noel.gv.at“ kundgemacht gewesen sei. Es liege daher keine wirksame Einbringung vor, weswegen das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. April 2024 also den von der belangten Behörde selbst erlassenen Bescheid ersatzlos beheben hätte müssen.
23 Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E Mail Adresse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN). Im Revisionsfall hat die Mitbeteiligte allerdings ohnehin in ihrer an die von der Behörde kundgemachte E Mail Adresse übermittelten Stellungnahme vom 2. April 2024 den gegenständlichen Antrag wiederholt.
24 Schon vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz, der gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 an keine Frist gebunden ist, unwirksam gewesen wäre.
25 4.2. Gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen (oder andere fahrzeugbezogene Kriterien) angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
26 4.3. Die Revision wendet zunächst ein, § 47 Abs. 2a KFG 1967 sehe nur die Auskunftserteilung an „Privatpersonen“ vor, nicht hingegen an Unternehmen wie die Mitbeteiligte. An anderer Stelle, nämlich in § 82 Abs. 8, verwende das KFG 1967 den Begriff „Person“, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.6.2024, Ro 2021/16/0010) neben Privatpersonen auch Unternehmen zählten. Durch diese begriffliche Differenzierung wären Unternehmen in § 47 Abs. 2a KFG 1967 von der Auskunftserteilung ausgeschlossen.
27 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen: Die Bedeutung des Begriffes „Privatpersonen“ in § 47 Abs. 2a KFG 1967 erschließt sich aus der Gegenüberstellung dieser Gruppe von Antragstellern zu den in Abs. 2 leg. cit. genannten „Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen“ und den in diesen Bestimmungen geregelten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung an Privatpersonen einerseits und an die genannten Organe andererseits. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch deutlich daran, dass die Auskunftserteilung an diese beiden Gruppen von möglichen Antragstellern in der Stammfassung des KFG 1967 noch in derselben Bestimmung (§ 47 Abs. 2) geregelt war, und erst mit der 12. Kraftfahrgesetz Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, die Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dieser Bestimmung herausgelöst wurde.
28 Aus der in einem gänzlich anderen Kontext stehenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die eine Regelung über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen enthält, kann nichts für die Auslegung des gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zur Antragstellung aus der Zulassungsevidenz legitimierten Personenkreises gewonnen werden (vgl. im Übrigen betreffend die Auskunftserteilung an ein Inkassobüro VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044).
29 Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann daher nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden.
30 4.4.1. § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründet einen Rechtsanspruch auf Auskunft von Privatpersonen, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (vgl. VwGH 27.10.1987, 87/11/0225, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 47 Abs. 2 KFG 1967 in der Stammfassung).
31 Dazu bringt die Revision vor, im angefochtenen Erkenntnis fehlten entscheidungswesentliche Feststellungen zu den Aufträgen an die Mitbeteiligte. Diese sei gar nicht beauftragt worden, Besitzschutzansprüche oder eine „Abmahnung“ von Kraftfahrzeughaltern geltend zu machen, zumal sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Aufträge noch gar nicht über eine ausreichende Gewerbeberechtigung verfügt habe. Die Mitbeteiligte könne sich daher für die Auskunftserteilung weder auf das rechtliche Interesse ihrer Auftraggeber noch auf ein eigenes rechtliches Interesse berufen.
32 4.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134; 26.6.2012, 2011/11/0044). Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz )Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, RV 23 BlgNR XXII. GP 3).
33 Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen.
34 Eine Gewerbeberechtigung allein vermittelt jedenfalls noch kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358, zum Gewerbe der Berufsdetektive). Aus § 47 Abs. 2a KFG 1967 ergibt sich aber auch nicht, dass eine aufrechte Gewerbeberechtigung, welche die Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz umfasst, Voraussetzung für ein rechtliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung bzw. dessen Glaubhaftmachung wäre. Auf das Bestehen oder den Umfang einer Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten kommt es daher für die im Revisionsfall allein maßgebliche Frage, ob sie ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 geltend gemacht hat, nicht an.
35 4.4.3. Davon zu unterscheiden wäre die - hier nur obiter zu behandelnde - Frage der prozessualen Vertretung in einem Verfahren über einen Antrag auf Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967. Dabei könnte sich nämlich ergeben, dass eine andere Person als ein Rechtsanwalt, die für einen und im Namen eines Dritten einen Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz stellt und sich dabei auf dessen rechtliches Interesse beruft, allenfalls gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Bevollmächtigter zuzulassen ist, wenn sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt.
36 Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, etwa einer Gewerbeberechtigung (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0039).
37 Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, 4 Ob 5/24z, in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen, nach welcher es eine Gesellschaft zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr im Auftrag Dritter Aufforderungsschreiben an (potenzielle) Besitzstörer zu versenden, mit denen diese zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und/oder zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert werden und/oder mit denen Vergleichsangebote für das Absehen von der Einbringung einer Besitzstörungsklage unterbreitet werden. Diesem Beschluss lag eine Konstellation zu Grunde, in welcher diese Gesellschaft, die (nur) über eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe und für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik verfügte, im geschäftlichen Verkehr Abmahnungen bei Besitzstörungen und dafür auch die Ermittlung der Fahrzeughalterdaten anbot. Ein solches Geschäftsmodell ziele, so der Oberste Gerichtshof begründend, zentral darauf ab, die Interessen des besitzenden Kunden gegenüber dem Besitzstörer zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche des Kunden außerprozessual durchzusetzen, was einen Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung darstelle.
38 Im vorliegenden Fall wurde allerdings diesbezüglich im gesamten Verfahren nichts vorgebracht.
39 4.4.4. Aus kraftfahrrechtlicher Sicht würde der Auskunftserteilung im Revisionsfall hingegen nicht entgegenstehen, wenn die Mitbeteiligte nicht eigene, sondern rechtliche Interessen von Auftraggebern geltend gemacht hätte.
40 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines „Klienten“ geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird. Daher könne, so der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein antragstellendes Inkassobüro Forderungen für ein anderes Inkassobüro und in weiterer Folge für ein drittes Unternehmen eintrieb, nicht bereits wegen einer derartigen Betrauungskette das Vorliegen eines rechtlichen Interesses iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 verneint werden (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044).
41 Aus dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Antrag eigene von ihren Auftraggebern abgeleitete rechtliche Interessen an der Auskunftserteilung geltend gemacht hat, oder ob es seiner Entscheidung vielmehr zu Grunde legt, die Mitbeteiligte sei was diese in ihrer Revisionsbeantwortung betont im Namen und in Geltendmachung von rechtlichen Interessen ihrer Auftraggeber eingeschritten. Diese Frage kann im Revisionsfall aber dahinstehen:
42 4.4.5. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend (vgl. Hengstschläger/Leeb , § 45 AVG, 13. Lfg, 2023, Rn 3 mwN zur Rspr) von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen.
43 Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
44 So urteilte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem die Auskunft aus der Zulassungsevidenz zwecks Namhaftmachung des Zulassungsbesitzers als Zeuge eines bestimmten, nicht näher präzisierten Vorfalls begehrt wurde, dass damit ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nur abstrakt vorstellbar und nicht konkret glaubhaft gemacht wurde (vgl. VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358).
45 Die belangte Behörde berief sich in ihrem abweisenden Bescheid vom 24. April 2024 hingegen auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, 2007/11/0134, aus welchem sie den Schluss zog, für eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz müsse ein ausreichendes rechtliches Interesse in Bezug auf den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges glaubhaft gemacht werden, während im Revisionsfall ein solches Interesse nur gegenüber dem Lenker bestehen könne.
46 In jenem Fall versuchte der Antragsteller den Namen und die Anschrift einer von ihm als „Ehestörer“ bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die als Lenker eines mit Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges beobachtet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof befand, der Antragsteller habe damit noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dargelegt und insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft gemacht. Es ging im Erkenntnis 2007/11/0134 also um einen Fall, in dem das behauptete rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Kraftfahrzeug und dessen Verwendung stand, sondern lediglich die Person seines Lenkers betraf, die eben beim Lenken beobachtet worden war. Aus diesem Erkenntnis kann somit nichts für eine Konstellation wie im Revisionsfall, in dem ein rechtliches Interesse auf Grund der widerrechtlichen Benützung von Tankstellenarealen durch mit Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugen behauptet wird, geschlossen werden.
47 4.4.6. Im Revisionsfall hat die Mitbeteiligte in ihrem Antrag zwar die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge angeführt, die Vorfälle, auf welche sie ihr rechtliches Interesse stützt, aber nur durch die Angabe von Kalendertagen und Wiener Gemeindebezirken zeitlich und örtlich eingegrenzt sowie allgemein das Interesse der „Liegenschaftsverwaltung“ angegeben. Im Rahmen des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat die Mitbeteiligte wieder nur in ganz allgemeiner Form widerrechtliches Parken in einer Verbotszone und die Überschreitung einer erlaubten Parkzeit vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab sie an, bei zwei Tankstellen sei „das Delikt widerrechtliches Parken“ gewesen, bei einem anderen zur Auskunft beantragten Fahrzeug habe es sich um einen „Durchfahrer“ gehandelt.
48 Die Mitbeteiligte hat somit im gesamten Verfahren nicht auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge bezogen von sich aus dargetan, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären. Ebenso wenig hat sie irgendwelche Bescheinigungsmittel (wie etwa Fotos oder Zeugenaussagen) hinsichtlich der behaupteten Eingriffe in ihre privaten Rechte vorgelegt, sodass sich das geltend gemachte rechtliche Interesse letztlich nur auf bloße Behauptungen stützen kann.
49 Damit hat die Mitbeteiligte aber ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu den genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
50 4.5. Da das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
51 4.6. Schließlich ist zum Spruch eines stattgebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden Folgendes klarzustellen:
52 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze ausgeführt hat, kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 36; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. im Zusammenhang mit einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz schon VwGH 17.3.1992, 91/11/0162). Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen.
53 Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es wie im Revisionsfall zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.
54 5. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:
55 Das Fehlen einer glaubhaften Darlegung des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz beeinträchtigt die Erfolgsaussichten eines Antrags gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967. Die Mitbeteiligte, die über ihren Antrag hinaus auch im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinreichend Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen hatte, konnte ein solches Interesse nicht glaubhaft machen.
56 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Stattgabe der Revision dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2024 abgewiesen wird.
Wien, am 29. April 2025