Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revisionen 1. der P eGen in D und 2. des O S in O, beide vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 7a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. Mai 2024, LVwG-301-15/2021-R19, in einer Angelegenheit betreffend eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2021, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb bestimmter Grundstücke in Doren durch die Erstrevisionswerberin als Käuferin vom Zweitrevisionswerber als Verkäufer versagt worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass mit seinem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2021 der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dem Erwerb der gegenständlichen Grundstücke durch die Erstrevisionswerberin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt worden war. Mit Erkenntnis vom 22. April 2024, Ra 2022/11/0023, habe der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. Dezember 2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und weil der Räumliche Entwicklungsplan der Gemeinde Doren zwischenzeitlich nicht geändert worden sei, sei dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen. Die Beschwerde sei daher (im zweiten Rechtsgang) abzuweisen gewesen.
3 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 3. In der somit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Revisionswerber hätten die Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren bestritten und davon abweichendes Vorbringen erstattet. Sie hätten „im Verfahren“ u.a. vorgebracht, die vertragsgegenständlichen Grundstücke gemäß § 6 Abs. 1 lit. c Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (VGVG) zum Zweck des Wohnbaus zu erwerben, um diese im Rahmen eines genauer bezeichneten Wohnbauprojektes zu bebauen. Bei Durchführung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) wäre den Revisionswerbern der Nachweis möglich gewesen, dass die für die erforderliche Teiländerung des Räumlichen Entwicklungsplanes der Gemeinde Doren notwendigen Vorarbeiten mittlerweile im Wesentlichen bereits durchgeführt worden seien und die Teiländerung mit dem Amt der Landesregierung „akkordiert“ sei und in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen sein werde. Es sei daher den Revisionswerbern durch den Entfall der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit genommen worden, im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Realisierung des in § 6 Abs. 1 lit. c VGVG genannten Zwecks des Wohnbaus konkret darzutun. Da es im Verfahren um „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK gehe, bestehe darüber hinaus für das Verwaltungsgericht eine unbedingte, absolute Verpflichtung zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
8 4. Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
9 4.1. Das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021 ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April 2024, Ra 2022/11/0023, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden, weil (zusammengefasst) ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Verwirklichung des die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 lit. c VGVG rechtfertigenden Zwecks der Wohnbebauung von den Revisionswerbern nicht konkret dargetan worden war.
10 4.2. Das nunmehrige, nicht näher konkretisierte Vorbringen der Revisionswerber, es seien für die beabsichtigte (mit der Landesregierung akkordierte) Teiländerung des Räumlichen Entwicklungsplanes notwendige Vorarbeiten im Wesentlichen bereits durchgeführt worden, lässt offen, welche konkreten, im Lichte der im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2024 dargestellten Rechtslage für die Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrags betreffend die Grundstücke GST NRN 983/1 und 984/1 sprechenden Sachverhaltsaspekte im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einer Erörterung in einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Schon aus diesem Grund zeigt die Revision in der vorliegenden Konstellation keine Abweichung von der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht auf (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083, mwN).
11 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024