Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. Reinhold Frasl in Wulzeshofen, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. LVwG AV 1198/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Hollabrunn; mitbeteiligte Parteien: 1. B D in E, 2. E F in N, 3. G H in N, und 4. J T in A, alle vertreten durch die Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2023, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein durch den Revisionswerber als Käufer abgeschlossenes Rechtsgeschäft betreffend näher bezeichnete Grundstücke u.a. gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner einzelfallbezogenen Beurteilung, insbesondere angesichts der fristgerecht erfolgten Vorlage der gegenständlichen Finanzierungszusagen von Bankinstituten für EF, GH und JT (Mitglieder der vorliegend aufgetretenen Interessentengemeinschaft; Zweit bis Viertmitbeteiligte), die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung als relevant erachtete, sei den Anforderungen des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 entsprochen worden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 24.11.2021, Ra 2021/11/0157; VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129).
7 Soweit die Revision geltend macht, die betreffenden Finanzierungszusagen seien „unter Vorbehalt“ bzw. nur „vorläufig“ abgegeben worden, genügt es festzuhalten, dass sich Vorbehalte oder sonstige besondere Einschränkungen der Finanzierungszusagen weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den in den Akten befindlichen, aktualisierten Finanzierungszusagen vom 25. September 2023 bzw. vom 27. September 2023 ergeben.
8 Vor diesem Hintergrund ist auf das Zulässigkeitsvorbringen zu den durch BD (Erstmitbeteiligter) vorgelegten Schriftstücken, die das Verwaltungsgericht nicht als entscheidungsrelevant erachtete und seiner Einschätzung, gegenständlich sei der Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 gegeben, nicht tragend zugrunde legte, nicht weiter einzugehen.
9 Dass es im Hinblick auf den vorliegenden Revisionsfall zusätzlicher Leitlinien durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte, ist auf Basis der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich.
10 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2024