Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dipl. Wirtsch. Ing. G P in W, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Verwaltungsgericht Wien in Mindestsicherungsangelegenheiten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat die Beschlüsse vom 25. November 2024, Zl. VGW 242/V/023/16275/2023/A 5, und vom 29. November 2024, Zl. VGW 242/023/355/2024/A 9, sowie das Erkenntnis vom 10. Jänner 2025, Zl. VGW 242/023/14364/2023/A 14, erlassen und jeweils eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seinem anlässlich der Vorlage des Fristsetzungsantrags erstatteten Vorbringen gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen eines derzum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führendenTatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen wäre (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung der Entscheidungen unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (§ 56 Abs. 2 Z 1 VwGG), wird damit aber nicht dargetan (vgl. VwGH 11.11.2024, Fr 2023/09/0001).
Wien, am 30. April 2025