JudikaturVwGH

Fr 2023/09/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. November 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über den Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2023 des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, gegen das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Disziplinarangelegenheit nach dem Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS 001/2020, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem Disziplinargericht nicht, das Vorliegen eines der zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom Disziplinargericht im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (§ 56 Abs. 2 Z 1 VwGG), wird damit aber nicht dargetan.

Wien, am 11. November 2024

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