Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des M K in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024, W198 2283486 1/3E, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber in Bestätigung eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG offene Beiträge samt Nebengebühren von € 12.387,55 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält wohl eine Darstellung von Revisionsgründen, unterlässt jedoch jegliche Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG. Eine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen im Sinn von § 28 Abs. 3 VwGG fehlt somit.
7 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; sowie aus der folgenden Judikatur etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2022/12/0146; 1.2.2023, Ra 2023/06/0013; 23.1.2023, Ra 2022/03/0263; 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; jeweils mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2024