Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, in der Revisionssache des H T in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Februar 2024, LVwG 30.15 439/2024 5, betreffend Übertretung des COVID 19 Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID 19 Maßnahmengesetz mit einer Geldstrafe (im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der unvertretene Revisionswerber mit undatiertem Schreiben, das am 5. April 2024 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, eine Revision.
3Nach Weiterleitung des Revisionsschriftsatzes an das im Sinn von § 25a Abs. 5 VwGG zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark und Vorlage des Aktes durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua. die Revision binnen einer dreiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
4 Der Revisionswerber kam der Aufforderung, die Mängel der Revision zu beheben, binnen offener First nicht nach.
5Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
6Nach § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
7Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 2. Juli 2024