Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des Dr. F F in W, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Str. 14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. November 2023, Zl. VGW 162/006/7395/2022 20, betreffend Zuerkennung einer Altersrente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13. November 2023 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2022, mit dem sein Antragauf Zuerkennung einer Altersrente ab 1. Juni 2021 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/07/0192 bis 0193, mwN).
7 In der vorliegenden Revision wird das unter „II. Revisionszulassungsgründe“ erstattete Vorbringen (nahezu) wortident unter „IV. Gründe“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0199, mwN).
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0014, mwN). Die die einzelnen Zulässigkeitsausführungen abschließenden Formulierungen werden diesem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Sie fungieren als bloß skizzenhafte Schlussfolgerungen für die vorstehenden, mit den Revisionsgründen (nahezu) wortidenten Zulässigkeitsausführungen (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0195).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2024