Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G M in H, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Promenade 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2024, LVwG AV 2496/001 2023, betreffend eine Angelegenheit des NÖ Straßengesetzes 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Haidershofen; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2023, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 7. November 2022, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 festgestellt worden war, dass ein näher bezeichneter Teil eines näher genannten Grundstücks die Merkmale einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter i.S.d. § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufweise, abgewiesen worden war, ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe mit der „Aufforderung, Zeugen zur Benützung der Straße von Personen, die nicht zum Anrainerbegriff zu zählen sind und mit der Beweisaufnahme am 29. Jänner 2024 den äußeren Rahmen seiner Prüfungsbefugnis überschritten und nicht über jene Angelegenheit entschieden, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat“. Das Argument des Verwaltungsgerichts, man müsse der durch eine Fachfirma vertretenen Gemeinde eine Chance geben, dies zu sanieren, übersteige die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen habe die belangte Behörde auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine „Sanierung“ oder Ausweitung der Angelegenheit vorgebracht und sei auf dem Standpunkt geblieben, dass „mangels rechtlicher Relevanz“ die Erhebung weiterer Beweise zu unterbleiben habe. Darüber hinaus erfüllten einzelner Fußgängerverkehr und eine Sackgasse bis zu den Anrainerhäusern, die keine Parkmöglichkeit für PKW und keine Umkehrmöglichkeit vorsehe, nicht § 7 NÖ Straßengesetz 1999 und könne die vorliegende Öffentlicherklärung nicht rechtfertigen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. jüngst etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/06/0014 und 0015, mwN).
7 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171 bis 0188, mwN).
8 Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte bzw. in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. inwiefern allenfalls vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich sein soll wird darin nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/06/0060, oder neuerlich VwGH 19.2.2024, Ra 2024/06/0014 und 0015, mwN, jeweils mwN).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2024