JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0427 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Mag. V S in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024, Zl. W274 2291590 1/5E, betreffend eine Säumnisbeschwerde in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit Eingabe vom 15. August 2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) brachte der Revisionswerber vor, die von ihm bezeichnete Beschwerdegegnerin habe ihn nicht auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation sowie auf das Recht zu jederzeitigem Widerruf der Einwilligung vor deren Abgabe iSd. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO hingewiesen.

2 Am 18. Februar 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag entschieden.

3 2. Mit Bescheid vom 28. März 2024 stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.

4Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe den Bescheid im Ausgangsverfahren mit Erledigung vom 28. März 2024 erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung innerhalb von drei Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht habe daher gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG nicht erfolgen müssen.

5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Einstellungsbescheid der Datenschutzbehörde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe sich in einer von ihm erhobenen Beschwerde zwar ausdrücklich nicht nur gegen den im Ausgangsverfahren in der Hauptsache erlassenen Bescheid, sondern auch gegen den gegenständlichen Bescheid betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gewendet.

6 Eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht ergebe sich in der vorliegenden Konstellation nur für den Fall, dass die belangte Behörde die Verwaltungssache, in deren Zusammenhang eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wurde, nicht oder nicht zur Gänze erledigt habe. Ein Vorbringen, dass die Verwaltungssache nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei, enthalte die Beschwerde jedoch nicht. Vielmehr richte sie sich inhaltlich allein gegen den Bescheid im Ausgangsverfahren. Im Ergebnis fehle es an jeglicher Begründung, weshalb mit dem Bescheid im Ausgangsverfahren die Verwaltungssache nicht zur Gänze erledigt worden sei. Solche Gründe seien auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens sei daher als unbegründet abzuweisen.

7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision enthält in ihrem weitwendigen Zulässigkeitsvorbringen keinerlei auf die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Einstellung des Säumnisverfahrens durch die belangte Behörde bezugnehmendes Vorbringen, sondern bezieht sich (offenbar) ausschließlich auf die Entscheidung in der Hauptsache, die jedoch nicht Gegenstand des hier angefochtenen Erkenntnisses ist. Ein Zusammenhang des in der Revision dargestellten Zulässigkeitsvorbringens mit dem Gegenstand des hier angefochtenen Erkenntnisses ist nicht ersichtlich.

11 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2024