Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des J P in W, vertreten durch die Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. März 2024, Zl. LVwG S 559/001 2024, betreffend Bestrafung nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ) der P GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom 1. Jänner 2021 bis 11. Jänner 2024 auf näher bezeichneten Grundstücken eines Abbaugebietes grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinn des § 5 MinroG obertägig gewonnen habe, ohne dass diese Tätigkeit durch eine Bergbauberechtigung gedeckt gewesen sei, weil ein genehmigter (näher bezeichneter) Gewinnungsbetriebsplan nur bis 31. Dezember 2020 vorgelegen sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 193 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Z 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) verletzt, weshalb die Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe: 280 Stunden) verhängte und ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 100, verpflichtete.
2 2.1. Die dagegen von der P GmbH erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass nur der Revisionswerber als Adressat des Straferkenntnisses eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen könne und daher die von der P GmbH erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
4 Dem Straferkenntnis und der Zustellverfügung sei so das Verwaltungsgericht weiter eindeutig der Revisionswerber als Adressat zu entnehmen. Dies ergebe sich auch aus dem Spruch des Straferkenntnisses. Weder lasse die Zustellverfügung eine Übermittlung des Straferkenntnisses an die P GmbH erkennen noch sei dem Straferkenntnis ein Haftungsausspruch betreffend die P GmbH zu entnehmen. Das Straferkenntnis sei an den Revisionswerber gerichtet und auch dessen anwaltlicher Vertreterin zugestellt worden.
Im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes werde als Beschwerdeführer die P GmbH geführt. Ebenso ende der Beschwerdeschriftsatz mit der alleinigen Anführung der P GmbH. Dass als Beschwerdeführer auch der Revisionswerber hätte einschreiten wollen, sei dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen. Dessen Name finde sich an keiner Stelle.
5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 4.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht begründet habe, warum nicht der gesamte objektive Erklärungsinhalt des Beschwerdeschriftsatzes zur Auslegung herangezogen worden sei, sondern nur die Ausführungen zur Parteienbezeichnung und der Unterfertigung des Schriftsatzes. Unter Zugrundelegung des gesamten Beschwerdeschriftsatzes und des objektives Erklärungswertes hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass nur eine unschädliche Fehlbezeichnung der Partei vorliege und der tatsächliche Beschwerdeführer auf Grund der Beschwerdeschrift und des Straferkenntnisses eindeutig nachvollzogen werden könne. Für diese Sichtweise spreche auch, dass zu keinem Zeitpunkt eine Berufung auf die Erteilung einer Vollmacht der Parteienvertreterin durch die P GmbH erfolgt sei.
9 Mangels nachvollziehbarer Begründung sei auch der Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht schlüssig und nachvollziehbar. Schon aus diesem Umstand ergebe sich die Zulässigkeit der Revision, weil für ein derartiges Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Begründung ersichtlich sei.
10 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen bereits wiederholt klargestellt, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.7.2022, Ra 2021/10/0031, mwN).
Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen der Revision eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes nicht erkennen.
11 Mit den ohne konkrete Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung vorgetragenen Rechtsrügen zeigt die Revision zudem auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf (vgl. allgemein zu Rechtsrügen im Zulässigkeitsvorbringen VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, sowie zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0367, mwN).
12 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich schon deshalb als gegeben ansieht, weil die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG mangelhaft sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen wird, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG kurz und in der Regel fallbezogen zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. dazu VwGH 16.3.2023, Ra 2023/02/0037, mwN).
13 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2024
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