Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. März 2024, Zl. LVwG 1 757/2023 R1, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 4. Juli 2023 warf die belangte Behörde dem Revisionswerber als Obmann eines näher genannten Vereins vor, er habe es zu verantworten, dass „zumindest seit 14.09.2019 bis zumindest 29.06.2022 Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes im gegenständlichen Fall nach § 94 Z 26 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für die Beherbergung von Gästen an einen größeren Kreis von Personen angeboten wurden“, indem der näher genannte Verein auf drei näher genannten Internetseiten „das ‚Hostel XY‘ am Standort in ..., Appartements angeboten hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu haben“. Der näher genannte Verein habe dadurch das Gastgewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein. Dadurch habe der Revisionswerber § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 21 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten habe: „§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018, iVm § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr. 94/2017 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018“ und die Strafnorm wie folgt zu lauten habe: „§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018, iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018“. Überdies erlegte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die mit € 200, bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst nachfolgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Revisionswerber sei Obmann eines näher genannten Vereins, der seit 23. Juli 2010 bestehe und Eigentümer eines Vereinshauses an näher genannter Adresse in XY sei.
Der Verein biete im Internet auf näher genannten Seiten im als „Hostel XY“ bezeichneten Vereinshaus Gästezimmer und Appartements an. Bei Aufruf der Seiten erhalte man Informationen über die Unterkunft, insbesondere werde auf die verschiedenen buchbaren Zimmerkategorien (Appartements, Mehrbettzimmer, Doppelzimmer, Einzelzimmer) hingewiesen. Entsprechende Lichtbilder seien abrufbar. Die Zimmer würden möbliert (Bett, Esstisch, Sitzgelegenheiten, Kleiderschrank, Couch, etc.) und die vorhandenen Küchen voll ausgestattet mit Geschirr, Besteck und diversen Küchengeräten angeboten. Bettwäsche und Handtücher seien im Preis inkludiert. Als sonstige Leistung werde W LAN zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werde bei Buchung aller Kategorien eine Endreinigung verrechnet. Weitere Dienstleistungen könnten optional dazu gebucht werden. Auf den Internetseiten werde auf eine Mindestaufenthaltsdauer von 14 Tagen bzw. drei Wochen sowie auf eine Mindest- und Maximalanzahl an Gästen hingewiesen. Die Preisangabe erfolge pro Nacht und variiere je nach Zimmerkategorie. Eine Buchungsanfrage sei unmittelbar über die jeweilige Homepage möglich. Die Internetseiten seien während des gesamten Tatzeitraumes in dieser Form abrufbar gewesen.
Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG sei während des Tatzeitraumes nicht bestellt gewesen.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, durch die Gestaltung näher genannter Internetseiten werde insbesondere aufgrund der dargestellten Texte und Lichtbilder sowie der Möglichkeit, eine Buchungsanfrage zu tätigen, in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass eine dem Gastgewerbe zuzuordnende Tätigkeit durch den in Rede stehenden Verein entfaltet werde. Für die Erfüllung des Anbietens iSd. § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 komme es nicht darauf an, ob das betreffende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden sei, sondern ob der Ankündigung die Eignung zukomme, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde. Da der Verein im Tatzeitraum über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügt habe, habe der Revisionswerber als Vereinsobmann und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ den objektiven Tatbestand erfüllt.
Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, seine geschiedene Frau sei für die Werbung, Vermarktung und Kundenbetreuung zuständig gewesen, sei die Bestellung eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten nicht nachgewiesen worden.
Bei der dem Revisionswerber vorgeworfenen Tat handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 VStG, weshalb die Vermutung eines Verschuldens beim Täter bestehe. Die bloß unsubstantiierte Behauptung des Revisionswerbers, er habe sich bei der Gewerbebehörde erkundigt und auch bei der Wirtschaftskammer nachgefragt, reiche nicht aus, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Entgegen dem Einwand des gemäß § 44a VStG nicht hinreichend konkretisierten Spruchs des Straferkenntnisses sei vorliegend durch die Tatumschreibung sichergestellt, dass der Revisionswerber in die Lage versetzt gewesen sei, zum konkreten Tatvorwurf Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen. Der Revisionswerber sei auch vor einer Doppelbestrafung geschützt. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatorts bestünden keine Bedenken, weil die Beherbergungen für den genannten Standort angeboten würden.
Die Korrektur des angefochtenen Spruchs diene der vollständigen Zitierung der einschlägigen Übertretungs- und Strafnorm.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision vermeint in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst, dem angefochtenen Erkenntnis sei im Hinblick auf die Rechtfertigung des Revisionswerbers, dass von 2014 bis Herbst 2021 eine Dauervermietung an dessen Ehegattin erfolgt sei, nicht zu entnehmen, wie die Vermietung in diesem Zeitraum erfolgt sei.
10 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde ausdrücklich vorgebracht hat, dass näher genannter Verein „im strittigen Zeitraum die Überlassung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken“ angeboten habe. Insgesamt befänden sich im Haus drei Wohneinheiten, die vermietet würden; daraus ergebe sich nicht, dass ein Gastgewerbe ausgeübt werde. Ein Vorbringen über eine Dauervermietung der gegenständlichen Immobilie durch den Verein an die Ehefrau des Revisionswerbers von 2014 bis Herbst 2021 erstattete der Revisionswerber erstmals in seiner Revision.
11 Das Vorliegen einer solchen Dauervermietung ist auch der Aussage des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht, dass seine Ehefrau seit 2014 Vermieterin der Immobilie und für Marketing und Verkauf, Organisation usw. zuständig gewesen sei, während sich die Funktion des Revisionswerbers auf die Tätigkeit eines Hausmeisters beschränkt habe man sehe dies auch daran, dass die auf den im Akt erliegenden Rechnungen (die sämtlich im Namen des Vereins ausgestellt sind) ersichtliche Kontoverbindung jene seiner Ehefrau gewesen sei und er erst nach Ende der Beziehung „die Sache“ an sich gezogen habe nicht zu entnehmen.
12 Dem Zulässigkeitsvorbringen über eine Dauervermietung an die Ehefrau des Revisionswerbers steht daher gemäß § 41 erster Satz VwGG das Neuerungsverbot entgegen.
13 Im Übrigen würde es diesem Vorbringen auch an rechtlicher Relevanz mangeln. Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0147, Rn. 6, mwN). Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist hingegen nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die geltend gemachte grundsätzliche Rechtsfrage in der außerordentlichen Revision konkret und substantiiert dargelegt werden. Eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird daher nicht schon durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Das Vorbringen der Abweichung von der Rechtsprechung verlangt vielmehr die Darstellung, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht (vgl. etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2017/04/0142, Rn. 13, mwN). Die Revision muss daher in ihrem Zulässigkeitsvorbringen darlegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem von ihr ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, Rn. 12, mwN).
15 Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann das bloß pauschale Vorbringen, „im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des VwGH“ sei der Tatort der Vereinssitz, zum Vereinssitz seien keine Feststellungen getroffen worden bzw. der im Spruch des Straferkenntnisses angegebene Tatort sei mit dem Vereinssitz nicht identisch, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
16 Des Weiteren moniert die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ab, als der Spruch des Straferkenntnisses nicht auch den Inhalt der näher benannten Internetseiten wiedergebe, weshalb auch eine Subsumtion unter § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht möglich sei.
17 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig. Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu alldem VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018, Rn. 9 bis 11, jeweils mwN). Eine solche grob fehlerhafte und unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichts legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.
18 Die Revision wendet überdies ein Abweichen von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ein, weil sich das Verwaltungsgericht zum Vorbringen des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren über eine Verantwortlichkeit seiner Ehegattin gemäß § 9 Abs. 2 VStG damit begnügt habe festzustellen, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 VStG nicht vorliege.
19 Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
20 Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2024, Ra 2023/02/0148 und 0149, Rn. 11, mwN).
21 Dass keine schriftliche Zustimmungserklärung der Ehegattin des Revisionswerbers vorliegt, wird in der Revision nicht in Abrede gestellt. Dass eine solche Erklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könnte, vermag das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. In welcher Form die ausdrückliche Zustimmung der Ehegattin des Revisionswerbers zur Übernahme der Verantwortlichkeit erfolgt sei, bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund nicht erkennbar ist, worin die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht begründet sein sollte (vgl. etwa VwGH 30.1.2023, Ra 2021/04/0220, Rn. 8).
22 Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gehören gemäß § 5 Abs. 1 VStG zu den Ungehorsamsdelikten. Sie sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten. Die dem Revisionswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist daher von dem Zeitpunkt an zu rechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, mwN).
23 Ausgehend von dieser Rechtslage und den dem Revisionswerber zur Last gelegten Tatzeitraum vom 14. September 2019 bis 29. Juni 2022 vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, die Abtretung des Verfahrens an die belangte Behörde gemäß § 29a VStG stelle die erste Verfolgungshandlung dar, weshalb alle „vor dem 19. Juli 2021 relevierten Verwaltungsstraftatbestände“ außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG lägen, bzw. überhaupt erst das Schreiben der belangten Behörde vom 11. April 2023 die erste Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 1 VStG sei, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. wegen Abweichen von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen.
24 Schließlich moniert die Revision fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994. Damit seine Tätigkeit als Vermieter iS der GewO 1994 zu qualifizieren sei, müsse er mindestens einmal wöchentlich über das Jahr vermieten. Im Sinne des § 1 Abs. 6 GewO 1994 sei durch die Rechtsprechung zu klären, „wie das Tatbestandsmerkmal öfter als einmal in der Woche“ auszulegen sei. Im Umkehrschluss fehle es am Vorsatz, Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, wenn eine Tätigkeit weniger als einmal in der Woche ausgeübt werde. Nach der Rechtsansicht des Revisionswerbers sei § 1 Abs. 6 GewO 1994 hinsichtlich der wöchentlichen Ausübung der Tätigkeit auch als Einschränkung der Gewerbsmäßigkeit zu qualifizieren, die sich aus § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ergebe.
25 Nach § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
26 Nach § 1 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit sei es mittelbar oder unmittelbar auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsabsicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 GewO 1994 weiter gefasst, wobei die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs. 2 GewO 1994 daneben weiterhin anwendbar ist (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2017/04/0128, Rn. 15, mwN). Nach § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 besteht eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen der Ertragsabsicht bei einem Verein, der eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt.
27 Wie bereits in Rn. 13 dargelegt, ist betreffend den Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht von Relevanz, ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9). Insofern kommt der Auslegung des § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 bereits deshalb vorliegend keine rechtliche Bedeutung zu.
28 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2024