Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A C in H, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann Gasse 7, gegen das am 30. Mai 2023 verkündete und am 7. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 021/014/5297/2022 16, betreffend Übertretung des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 15. März 2022 über den Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten der als Beförderin qualifizierten T GmbH (im Folgenden: T GmbH) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und näher bezeichneten Bestimmungen des ADR eine Geldstrafe von € 110, verhängt und ihn zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verhalten. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2 Begründend führte es zunächst u.a. aus, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht das Bestehen einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung und Kennzeichnung, die Einstufung in andere als die Gefahrenkategorie II sowie das Vorliegen eines ausreichenden und effektiven Kontrollsystems bei der T GmbH vorgebracht habe. Erst in einem späteren Schriftsatz habe er die Qualifikation der T GmbH als Beförderin im Sinne des GGBG bestritten und dazu geltend gemacht, dass diese auf Grund eines mit derS GmbH (im Folgenden S GmbH) bestehenden Lohnfuhrvertrages lediglich Lohnfuhrunternehmerin gewesen sei, während die Beförderereigenschaft (und damit die Verpflichtungen des § 13 Abs. 1 GGBG) ausschließlich der S GmbH zugekommen sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge unter anderem fest, dass das verfahrensgegenständliche gefährliche Gut von der T GmbH befördert worden sei.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es zum behaupteten Bestehen eines Lohnfuhrvertrages zwischen der T GmbH und der S GmbH aus, dass weder ein schriftlicher Vertrag vorgelegt worden sei, noch sich aus der vorgelegten Rechnung vom 30. Juni 2021 für die Richtigkeit dieser Behauptung irgendein stichhaltiger Anhaltspunkt ergebe. Auch die Aussage des Zeugen M.B. habe das Verwaltungsgericht keineswegs von der Richtigkeit dieser Behauptung zu überzeugen vermocht. (Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass es sich bei diesem Zeugen um den Geschäftsführer sowohl der T GmbH als auch der S GmbH handelt, der im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter anderem angegeben hatte, den behaupteten Lohnfuhrvertrag im Jahr 2008 für beide Gesellschaften „mit mir mündlich“ geschlossen zu haben).
Dazu komme - so das Verwaltungsgericht weiter -, dass es sich bei dem behaupteten Rechtsgeschäft wegen der Doppelvertretung durch den Geschäftsführer beider Gesellschaften um ein Insichgeschäft gehandelt hätte, welches mangels Zustimmung der Ehefrau des Geschäftsführers als Gesellschafterin der S GmbH nicht gültig zustande gekommen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit auf eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Lohnfuhrvertrages stützt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von denen das angefochtene Erkenntnis abweichen soll (VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108; 23.11.2009, 2009/03/0123; 14.10.2022, Ra 2021/03/0133 [betreffend die gleichen Parteien]; 8.4.2019, 2018/03/0107), und das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen befassen sich jeweils mit der Frage, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen ein Lohnfuhrvertrag (etwa in Abgrenzung zu einem Frachtvertrag) und damit eine Verlagerung der Beförderereigenschaft im Sinne des GGBG vorliegt. Darauf kommt es hier aber nicht an:
8 Das Verwaltungsgericht hat sich für die Qualifikation der T GmbH als Beförderin nämlich - der Sache nach beweiswürdigend - tragend darauf gestützt, dass für das Vorliegen des behaupteten Lohnfuhrvertrages mit der S GmbH weder ein schriftlicher Beweis vorliege, noch die Angaben des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers das Verwaltungsgericht davon überzeugt hätten. Außerdem wurden keine Feststellungen zu jenen Vertragsinhalten und tatsächlichen Abläufen getroffen, auf die die Revision die Verneinung der Beförderereigenschaft der T GmbH stützt.
9 Die Revision setzt dem lediglich die Behauptung des Gegenteils das Vorliegen des Lohnfuhrvertrages sei durch die Abrechnungsunterlagen und die Einvernahme des Geschäftsführers nachgewiesen worden entgegen.
10 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 4.9.2023, Ro 2023/03/0031, mwN).
11 Das dargestellte dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen zeigt somit nicht auf, dass die Beweiswürdigung zum Nichtvorliegen eines Lohnfuhrvertrages an einem zur Zulässigkeit der Revision führenden Mangel leiden würde.
12 Die weiteren rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines Insichgeschäftes und der daraus abgeleiteten Unwirksamkeit des behaupteten Lohnfuhrvertrages stellen lediglich eine Eventualbegründung dar („Dazu kommt, dass es sich ... um ein Insichgeschäft gehandelt hätte ...“). Darauf kommt es daher im Ergebnis nicht an, sodass auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen ist.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2024
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