JudikaturVwGH

Ko 2024/03/0008 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Anträge des A R, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

1 Mit Eingabe vom 10. November 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „StA Innsbruck, LVwG, VwGH, VfGH, Bezirkshauptmsch.“ nennt. Bezug genommen wird in der Eingabe konkret auf eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/07/0166), eine Geschäftszahl eines Verwaltungsgerichtes („Zahl: LVwG 2015/37/2234 15“) sowie auf ein „offenes Erkenntnis“ eines Verwaltungsgerichtes, womit offenbar ein noch anhängiges Verfahren gemeint ist („Zl. LVwG 144/28 2024“). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag wird überdies auf eine „VwGH Eingangsbestaetigung“ und einen Geschäftsfall des Bezirksgerichts Kitzbühel Bezug genommen. Mit Eingabe vom 16. November 2024 wird neben der bereits genannten Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes und der bereits genannten „VwGH Eingangsbestaetigung“ auf einen Bescheid eines Gemeindeamtes vom 29. April 2013 Bezug genommen. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. November 2024 wird neben in den zuvor bezogenen Eingaben bereits genannten Geschäftsfällen eine weitere Geschäftszahl eines Verwaltungsgerichts genannt („Zl. 2024/37/2538/1 2024“).

2 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

3 Geschäftsfälle von Verwaltungsbehörden oder der ordentlichen Gerichten können einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 BVG nicht begründen. Dass es sich bei den Geschäftsfällen des Verwaltungsgerichtshofes und von Verwaltungsgerichten um „dieselbe Sache“ iSd. § 43 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 VfGG iVm. § 71 VwGG handelt, legt der Einschreiter nicht dar. Ebenso wenig wird ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B VG durch eine Eingangsbestätigung des VwGH begründet.

4 Die Anträge waren daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2024

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