JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0189 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrès, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2024, LVwG S 1041/001 2023, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. März 2022, PLS2 V 22 331/3, wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 40, (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

2 Aufgrund des dagegen vom Revisionswerber erhobenen Einspruchs erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das Straferkenntnis vom 28. Juni 2022, PLS2 V 22 331/5, mit gleichlautendem Spruch.

3 Die gegen dieses Straferkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 15. Februar 2023, LVwG S 228/001 2023, ab.

4 Eine als Beschwerde gewertete Eingabe des Revisionswerbers vom 12. April 2023 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2023, LVwG S 1041/001 2023, wegen entschiedener Sache zurück.

5 Aus Anlass der von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgenommenen Vorlage einer weiteren, auf das Aktenzeichen PLS2 V 22 331/3 Bezug nehmenden Eingabe des Revisionswerbers vom 1. August 2023 stellte das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren ein, weil es die in Rede stehende Eingabe mit näherer Begründung nicht als neuerliche Beschwerde ansah.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit der wesentlichen Begründung, dass es sich um einen Schreibfehler gehandelt habe und natürlich das Verfahren PLS2 V 22331/5 gemeint gewesen sei.

7 Diese Revision erweist sich als unzulässig:

8 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

9 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

10 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 12.7.2024, Ra 2024/02/0134, mwN). Eine solche ist hier nicht vorgesehen.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die gegenständliche ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 7.6.2024, Ra 2024/02/0098, mwN).

12 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2024/02/0137, mwN).

Wien, am 17. September 2024

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