Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren 1975, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023, L504 2254058 1/6E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die revisionswerbende Partei, eine türkische Staatsangehörige, in Bestätigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. März 2022 gestützt auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die Revisionswerberin legt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde verwies in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme darauf, dass das angefochtene Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, die Revisionswerberin zur Ausreise verpflichtet, eine Ausreise aber bislang noch nicht nachgewiesen worden sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden nicht vorgebracht und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 18. September 2023
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