Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des S S, und 2. der N S, beide in I, beide vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 23. März 2023, 1. W175 2266196 1/4E und 2. W175 2266193 1/6E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die miteinander verheirateten revisionswerbenden Parteien, Staatsangehörige der Türkei, stellten am 11. Oktober 2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für deren Behandlung die Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III VO) fest, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und sprach aus, dass ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.
3 Die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E1261 1262/2023, ab und trat sie zu Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/20/0102, mwN).
Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen hier auf die „Beschwerde an den VfGH“ oder auf andere Teile der Revision sind zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, mwN).
9 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch aus dem sonstigen Vorbringen nicht zu sehen ist, dass fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge.
10 Die Revisionen, die sich im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung eignen, waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023