Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des H U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2023, L502 2274015 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 14. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er wolle nicht zum Militär gehen. Dies einerseits aus politischen Gründen, weil er Kurde sei, andererseits wolle er aus ethischen Gründen den Befehlston beim Militär nicht und nicht unter diesem arbeiten. Zudem würden Kurden oft in das Grenzgebiet geschickt werden, wo es zu Kämpfen kommen könne. Er wolle aber nicht töten oder getötet werden. Zudem gab er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, sein Onkel sei aufgrund der Unterstützung der PKK in der Türkei zu lebenslanger Haft verurteilt worden, jedoch bereits nach Zypern geflohen. Zwar hätten dadurch dessen Kinder keine Arbeit gefunden und das Haus des Onkels werde öfter durchsucht, er selbst und seine Familie hätten aber keine Probleme wegen des Onkels gehabt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Das BVwG schloss sich der Begründung des BFA an, weder im Lichte des persönlichen Vorbringens des Revisionswerbers noch aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen komme der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zu. Eine Verfolgung aufgrund seines Onkels habe der Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren dezidiert ausgeschlossen. Auch seien keine stichhaltigen Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei hervorgekommen. Den Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass die Türkei hinsichtlich der Kurden schutzunfähig oder unwillig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B VG mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, E 2859/2023-5, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die vorliegende Revision vor, das Erkenntnis des BVwG weiche durch die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden bzw. für die rechtliche Beurteilung relevanten, darüber hinausgehenden Sachverhalt behauptet, indem er den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe.
6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/18/0196, mwN, und grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
11 Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
12 Das BFA war dem Vorbringen des Revisionswerbers, wegen des Wehrdienstes in der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit mehreren alternativen Argumenten entgegengetreten. Unter anderem setzte es sich mit den Behauptungen des Revisionswerbers näher auseinander, beim Militärdienst als Kurde Misshandlungen ausgesetzt zu sein und an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen zu müssen. Nur diesen Begründungselementen trat der Revisionswerber in seiner Beschwerde entgegen, ohne jedoch neue und substantiierte Behauptungen aufzustellen oder Beweise vorzulegen.
13 Grundsätzlich zutreffend führt die Revision aus, dass in der Beschwerde auch neues Vorbringen dahingehend erstattet worden sei, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Onkels die Nähe zur PKK unterstellt werden würde. Eine nähere Begründung dafür enthielt die Beschwerde allerdings nicht. Ebenso richtig wies das BVwG darauf hin, dass der Revisionswerber vor dem BFA explizit verneint hatte, wegen seines Onkels irgendwelchen Repressalien oder Problemen in der Türkei ausgesetzt gewesen zu sein. Damit erweist sich die Beurteilung des BVwG, das Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot des § 20 BFA VG (auch unter Bedachtnahme darauf, dass dieses nach der Rechtsprechung eine missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens erfordert; vgl. dazu etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/18/0297, mwN) nicht als unvertretbar.
14 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen wäre.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2023
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